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GEPA NRW / APG DVO NRW: Entfesselungspaket I verabschiedet

Mit den verabschiedeten Änderungen des APG NRW und der APG DVO NRW korrigiert der Gesetzgeber eine zu keiner Zeit beabsichtigte Auswirkung der Gesetzesformulierung.

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Am 29. August 2017 hat die neugewählte Landesregierung NRW mit dem angekündigten Bürokratieabbau in Nordrhein-Westfalen begonnen und das "Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I – vorgestellt. Die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs wurde von stationären Altenhilfeeinrichtungen in NRW mit Spannung erwartet, da durch das Entfesselungspaket I bedeutende Änderungen an dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetztes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) vorgenommen werden sollen (vgl. hierzu auch unsere aktuelle Meldung vom 1. September 2017). Wesentliche Änderungen des Gesetzesvorschlags waren im Bereich der Altenhilfe unter anderem die Abschaffung der strikten Zweckbindung der zufließenden Refinanzierungsmittel und die Abschaffung der kameralistischen bzw. zahlungsorientierten Auslegung des Aufwandsbegriffs.

Nach einer ersten Lesung am 16. November 2017 wurde der Gesetzesentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung weitergeleitet. Änderungsvorschläge ergaben sich im Ausschuss nur zu anderen Themenbereichen. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des APG NRW und der APG DVO NRW blieb im Ausschuss inhaltlich unverändert, auch wenn (Ausschussprotokoll 17/144) über die Angemessenheit der Nutzungsdauer von Altenhilfeeinrichtungen und den Eingriff in den Bestandsschutz bei Mietverhältnissen diskutiert wurde. Der Landtag NRW hat auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses in seiner Sitzung am 21. März 2018 das Entfesselungspaket I verabschiedet. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Es stellt sich nun die Frage, ob im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 aufgrund der Abschaffung der strengen Zweckbindung der zufließenden Refinanzierungsmittel noch Verbindlichkeiten aus nicht zweckentsprechend verwendeten Refinanzierungsmitteln im Sinne der §§ 4 und 6 APG DVO NRW bzw. Sonderposten für zweckentsprechend investierte Mittel in das Anlagevermögen zu bilden sind.

Mit den verabschiedeten Änderungen des APG NRW und der APG DVO NRW korrigiert der Gesetzgeber eine zu keiner Zeit beabsichtigte Auswirkung der Gesetztesformulierung auf die Buchhaltung und das Rechnungswesen von Altenhilfeeinrichtungen. Das heißt, dass die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen durch das Entfesselungspaket bereits vor Verabschiedung berücksichtigt werden können. Im Jahresabschluss 2017 ist daher aus unserer Sicht – wie auch überwiegend in der Praxis vertreten – keine Passivierungspflicht für zum Stichtag noch nicht verwendete Refinanzierungsmittel als Verbindlichkeit bzw. die Bildung von Sonderposten für zweckentsprechend eingesetzte Mittel gegeben.

Die weitere Entwicklung im Bereich der Investitionskostenförderung bleibt spannend. Insbesondere die angestoßene Diskussion um die Angemessenheit der Nutzungsdauer von Altenhilfeeinrichtungen ist von besonderem Interesse. Minister Laumann hatte bereits auf einer Veranstaltung im Oktober 2017 eine Überprüfung der Angemessenheit der Nutzungsdauer von 50 Jahren in Aussicht gestellt. Wir behalten die weitere Entwicklung im Blick und werden Sie an dieser Stelle weiter informiert halten.

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