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GEPA NRW / APG DVO NRW: Rückwirkende Bescheiderteilung nun klar geregelt

Am 29. Juni 2016 hat der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der APG DVO NRW in den Landtag eingebracht, der durch die Einführung von Regelungen zur rückwirkenden Bescheiderteilung eine erneute Verzögerung vermuten lässt.

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Nachdem das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) sowie die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetztes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) Ende 2014 in Kraft gesetzt wurden, haben sich mehrfach Verzögerungen ergeben. Die ursprüngliche Laufzeit der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Bescheide über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten aus dem Jahr 2012, wurde durch Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) im Juli 2015 um sechs Monate bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Aufgrund der Komplexität bei der Antragsbearbeitung durch die Landschaftsverbände war im März 2016 absehbar, dass eine Vielzahl der Anträge auf Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen der circa 2.900 stationären Pflegeeinrichtungen in NRW nicht fristgerecht bearbeitet und beschieden werden kann. Daher wurde durch Allgemeinverfügung vom 31. März 2016 die Gültigkeit der Altbescheide um weitere sechs Monate bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

Am 29. Juni 2016 hat der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Landtag Nordrhein-Westfalen sein Einvernehmen zu dem Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der APG DVO NRW empfohlen. Der Entwurf sieht die Ergänzung des § 12 APG DVO NRW (Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen) um die Absätze 8 und 9 vor.

Der neue § 12 Abs. 8 APG DVO NRW besagt, dass die Festsetzung für einen vor der Bescheiderteilung liegenden Zeitraum, frühestens aber für den Zeitraum ab dem Tag der Antragsstellung, erfolgen kann.

Wenn einer Trägerin oder einem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheids ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt wird, obwohl dieser rechtzeitig vor dem Ablauf des Bescheids beantragt wurde, gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge vorläufig bis zum Erlass des neuen Festsetzungsbescheids weiter, mit dem Vorbehalt, dass allein der Folgebescheid abschließend über die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheids entscheidet (§ 12 Abs. 9 APG DVO NRW).

In der Begründung zum Verordnungsentwurf führt das Ministerium aus, dass durch die Schaffung des § 12 Abs. 8 APG DVO NRW die schon im Verfahren nach dem Pflegegesetz NW und der Gesonderten Berechnungsverordnung NRW (GesBerVO) anerkannte Praxis rechtssicher für das neue Verfahren anwendbar gemacht wird. Das Ministerium muss in seiner Begründung aber auch eingestehen, dass sich "aufgrund der Komplexität der Prüfungen zur Erstfestsetzung nach dem APG NRW beziehungsweise der APG DVO NRW das Erfordernis einer rückwirkenden Bescheidung nicht in allen Fällen ausschießen lässt […]".

Die Einführung des § 12 Abs. 9 APG DVO NRW wird dadurch begründet, dass die befristeten Festsetzungsbescheide künftig in Einzelfällen durch Verzögerungen im Verwaltungsverfahren enden könnten, ohne dass die Trägerin oder der Träger über einen Folgebescheid verfügen. Sofern der Folgebescheid rechtzeitig vor Fristablauf beantragt wurde, soll eine Verfahrensverzögerung nicht zu ihren/seinen Lasten gehen.

Die Notwendigkeit die Absätze 8 und 9 in die APG DVO NRW aufzunehmen, lässt vermuten, dass es für die Trägerinnen und Träger in Nordrhein-Westfalen erneut zu Verzögerungen bei der Bescheiderteilung kommen kann. Die damit verbundene Unsicherheit in Bezug auf die zukünftige Investitionskostenfinanzierung in NRW und die möglichen wirtschaftlichen Probleme bleibt.

Wir unterstützen Sie gerne zum Thema "GEPA NRW" bzw. "APG DVO NRW" und weisen insbesondere auf unsere Seminare hin, die wir auch gerne in gleicher Form als Inhouse-Seminar anbieten.

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