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GEPA NRW/APG DVO NRW: Terminverschiebung auf den 1. Januar 2017

Nachdem in den letzten Tagen und Wochen vielfach über eine mögliche weitere Verlängerung der alten Bescheide über die Investitionskostenförderung spekuliert wurde, hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) eine weitere Verlängerung der alten Bescheide bis zum 31. Dezember 2016 und eine Verschiebung des Festsetzungstermins auf den 1. Januar 2017 angekündigt.

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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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Nachdem in den letzten Tagen und Wochen vielfach über eine mögliche weitere Verlängerung der alten Bescheide über die Investitionskostenförderung nach der GesBerVO aus dem Jahr 2012 und die Verschiebung einer erstmaligen Festsetzung nach der APG DVO NRW spekuliert wurde, hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) in einer Anhörung mit den Verbänden der Einrichtungsträger, den Landschaftsverbänden und den kommunalen Spitzenverbänden am 18. Februar 2016 eine weitere Verlängerung der alten Bescheide bis zum 31. Dezember 2016 und eine Verschiebung des Festsetzungstermins auf den 1. Januar 2017 angekündigt.

Ursprünglich war nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Auslaufen der Bescheide zum 31. Dezember 2015 vorgesehen (§ 22 APG NRW). Mit der Allgemeinverfügung des MGEPA wurde im letzten Jahr die Gültigkeit der Investitionskostenbescheide aus dem Jahr 2012 bis zum 30. Juni 2016 verlängert.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Einrichtungen die an sie gestellten Anforderungen, unter Beachtung der gesetzten Fristen, erfüllt haben. Nach erhaltenen Informationen wurden insbesondere die Qualität der Anträge und der daraus resultierende zeitliche Mehraufwand für die Bearbeitung als Grund für die Verschiebung genannt.

Die neuen Bescheide werden damit für eine Vielzahl der Altenhilfeeinrichtungen in NRW zum 1. Januar 2017 wirksam werden, mit der Konsequenz, dass die zweckentsprechende Verwendung der strikt zweckgebundenen Refinanzierungsmittel erst nach dem 1. Januar 2017 beginnen kann (Start der virtuellen Konten insbesondere für die sonstigen Anlagegüter). Für den Fall, dass bei Einrichtungen größere Investitionen anstehen, für die die strikt zweckgebunden Mittel eingesetzt werden sollen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Festsetzung auf einen früheren Termin zu beantragen.

Wir unterstützen Sie gerne zum Thema "GEPA NRW" bzw. "APG DVO NRW" und weisen insbesondere auf unsere Seminare hin.

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