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Erfahrung schafft Vertrauen

GEPA NRW: Verlängerung der Frist zur Antragstellung

Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung nach GEPA im System Pfad.invest sehr zeit- und arbeitsintensiv sind. Insbesondere die Ermittlung der historischen Werte und die Differenzierung zwischen sonstigem und langfristigem Anlagevermögen stellen für die Träger und Trägerinnen eine große Herausforderung dar bzw. sind nur bedingt leistbar.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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s.homm@bpg-muenster.de

Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung nach GEPA im System Pfad.invest sehr zeit- und arbeitsintensiv sind. Insbesondere die Ermittlung der historischen Werte und die Differenzierung zwischen sonstigem und langfristigem Anlagevermögen stellen für die Träger und Trägerinnen eine große Herausforderung dar bzw. sind nur bedingt leistbar.

Ende Juli hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen die Träger und Trägerinnen der stationären Altenhilfeeinrichtungen darauf aufmerksam gemacht, dass das Ministerium mit einer Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2015 von der Möglichkeit des § 22 Abs. 3 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Gebrauch gemacht hat, die Verfahrensfristen des § 22 Abs. 1 APG und des § 12 Abs. 3 APG DVO NRW für die Jahre 2015 und 2016 wie folgt abweichend festzusetzen:

  1. Die Frist des § 22 Abs. 1 APG NRW wird auf den 30. Juni 2016 (statt 31. Dezember 2015) festgelegt. Damit wird die Gültigkeit der Bescheide über die gesonderte Berechnung, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, letztmalig verlängert.
  2. Die Fristen des § 12 Abs. 3 APG DVO NRW für den Berechnungszeitraum 2016/2107 werden auf den 31. Oktober 2015 (statt 31. August 2015) für die Antragsstellung und den 15. Mai 2016 (statt 15. November 2015) für die Bescheiderteilung festgelegt.

Die Allgemeinverfügung ist im Ministerialblatt NRW 2015 Nr. 21, Seite 468 veröffentlicht worden. Über den folgenden Link können Sie das Dokument öffnen: (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=15152&ver=8&val=15152&sg=0&menu=1&vd_back=N)

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Sie wird auch auf der Internetseite des MGEPA unter  http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsgrundlagen_2014/index.php zur Verfügung gestellt.

Für die Trägerinnen und Träger bedeutet dies, dass dringend benötigte Zeit gewonnen wurden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.

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