Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Novellierung der APG DVO NRW – Virtuelle Konten bleiben erhalten

Die Novellierung der APG DVO NRW sieht die Anhebung der Angemessenheitsgrenzen und einen geänderten Bestandsschutz für die Mietmodelle vor. Die virtuellen Konten werden nicht abgeschafft.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-64
s.homm@bpg-muenster.de

Die Landesregierung hat den Entwurf der „Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI“ beschlossen. Dieser Entwurf weicht in zwei Punkten wesentlich von der in der Verbändeanhörung vorgestellten Version ab:

  • Das virtuelle Konto für das sonstige Anlagevermögen (§ 4 APG DVO NRW) wird nicht abgeschafft.
  • Der Refinanzierungssatz für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter (§ 6 APG DVO NRW) wird nicht, wie in der Fassung der Verbändeanhörung vorgesehen, an die neuen Angemessenheitsgrenzen angepasst, sondern auf Basis des bisher gültigen Satzes fortgeschrieben. Statt EUR 23,65 je qm sollen nun lediglich EUR 21,25 je Quadratmeter Nettoraumfläche refinanziert werden.

Die Abschaffung des virtuellen Kontos für das sonstige Anlagevermögen wurde im „Bericht des MAGS zum Thema Überprüfung der Wirkungen des Alten- und Pflegegesetzes (APG NRW) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI (APG DVO)“, der die Grundlage der Novellierung darstellt, als eine notwendige wesentliche Änderung an der APG DVO NRW benannt. Insbesondere entsprach die Abschaffung dem Wunsch der Träger. Vor diesem Hintergrund ist die kommentarlose Streichung der Abschaffung nur bedingt nachvollziehbar.

Zur Änderung des Refinanzierungssatzes für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter (§ 6 APG DVO NRW) heißt es in der Gesetzesbegründung, dass eine Erhöhung des Basiswertes, orientiert an den im Gutachten von Partnerschaft Deutschland ermittelten anzupassenden Angemessenheitsgrenzen für Inbetriebnahmen stationärer Dauerpflegeeinrichtungen im Jahr 2020, nicht erfolgen soll, da das Gutachten auch keine Aussagen zur Auskömmlichkeit der Refinanzierungspauschale enthält. Es soll zunächst abgewartet werden, wie sich die ab dem nächsten Bescheidverfahren faktische Umsetzung des virtuellen Kontos auswirkt.

Im aktuellen Entwurf ist weiterhin die Anhebung der Angemessenheitsgrenzen (stationäre Einrichtungen EUR 2.378,16 je qm Nettoraumfläche, teilstationäre Einrichtungen auf EUR 1.948,01 je qm Nettoraumfläche) enthalten. Zudem kann bei Errichtung einer Zentralküche innerhalb einer stationären Einrichtung die Angemessenheitsgrenze, unter Maßgabe der Einhaltung der bisher gültigen Flächenanerkennung in Höhe von 53 qm Nettoraumfläche, um bis zu 100,00 € brutto je qm Nettoraumfläche erhöht werden.

Für die sog. Mietmodelle (Betriebe der Einrichtung und Eigentum am Gebäude fallen auseinander) wurden die im Verbändeanhörungsentwurf dargestellten Bestandsschutzregelungen insgesamt in den aktuellen Entwurf übernommen (vgl. Artikel vom 26. Februar 2020). Das anstehende Bescheidverfahren für Mietmodelle wurde jedoch um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2021 verschoben (d. h. der Antrag ist in der ersten Jahreshälfte 2021, spätestens am 30. Juni 2021 zu stellen).

Fazit

Nach dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf werden die wichtige Anhebung der Angemessenheitsgrenzen und die Anpassung des Bestandsschutzes für Mietmodelle, wie erwartet, umgesetzt. Unsicherheit besteht bei den Trägern weiterhin im Zusammenhang mit den virtuellen Konten, da es keine klaren Abgrenzungsregelungen über Zuordnungen von Aufwendungen zu diesen virtuellen Konten gibt. Abgrenzungsregelungen sind jedoch unbedingt notwendig, um eine Nachvollziehbarkeit der virtuellen Konten auf Seiten der Träger sicherzustellen. Die Träger müssen, soweit nicht schon geschehen, ihr Rechnungswesen bzw. ihre Kostenrechnung hinsichtlich der Anforderungen bzgl. der virtuellen Konten anpassen.

Leider wurden weitere Kritikpunkte wie z. B. die grundsätzliche Refinanzierungsdauer von 50 Jahren, die gesetzesbegründungskonforme Berücksichtigung von Zuschüssen der Stiftung Wohlfahrtspflege sowie eine sachgerechte Ermittlung von fiktiven Erbbauzinsen im Rahmen der aktuellen Novellierung nicht aufgegriffen.

Festzuhalten ist jedoch, dass weiterhin jeder Einzelfall einer genauen Betrachtung bedarf. Sie können uns diesbezüglich gerne ansprechen, um konkret zu besprechen, was die Novellierung für Ihre Einrichtung bedeutet.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-64
s.homm@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland