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APG DVO NRW: Angemessenheitsgrenzen für das Jahr 2024

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat mit Erlass vom 6. September 2023 die Angemessenheitsgrenzen für die Investitionskostenfinanzierung von stationären Pflegeeinrichtungen im Jahr 2024 bekannt gegeben.

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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat mit Erlass vom 6. September 2023 die Angemessenheitsgrenzen für die Investitionskostenfinanzierung von stationären Pflegeeinrichtungen im Jahr 2024 bekannt gegeben. Die für den Bau und die Modernisierung von Altenhilfeeinrichtungen so wichtigen Angemessenheitsgrenzen – dies sind die Refinanzierungsobergrenzen je Quadratmeter anerkennungsfähiger Nettoraumfläche (im Folgenden kurz: „qm/NRF“ genannt) – werden entsprechend § 2 Abs. 2 APG DVO NRW jährlich auf Grundlage der Preisindizes für Wohnbauten in NRW für das Folgejahr auf Basis des Mai-Indexes ermittelt. Auch die Refinanzierung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 APG DVO NRW orientieren sich grundsätzlich an der Entwicklung der Angemessenheitsgrenzen.

Der Mai-Index 2023 für Wohnbauten in Nordrhein-Westfalen (2015 = 100) beträgt 150,5; zum Vorjahr (139,7) ist dies eine Steigerung um 7,73 %. Auf dieser Grundlage wurde für vollstationäre Pflegeeinrichtung eine neue Angemessenheitsgrenze im Jahr 2024 in Höhe von 3.195,65 € je qm/NRF festgelegt. Für Einrichtungen, die eine Vollversorgerküche unterhalten, erhöht sich dieser Betrag auf 3.330,03 € je qm/NRF. In der teilstationären Pflege erhöht sich die Angemessenheitsgrenze im Jahr 2024 ebenfalls um 7,73 % und beträgt 2.617,64 € je qm/NRF.

Auch die Instandhaltungspauschale nach § 6 APG DVO erhöht sich entsprechend und beträgt für vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen einheitlich 28,56 € je qm/NRF.

Zudem hängt auch die Refinanzierung der anerkennungsfähigen Beträge für die Anschaffung und Aufrechterhaltung sonstiger Anlagegüter von der Baupreisentwicklung ab und wird auf der oben genannten Grundlage ermittelt. Besonders relevant ist diese Entwicklung für sog. Eigentumseinrichtungen, aber auch alle Mieteinrichtungen mit einem bis zum 31. Dezember 2023 befristeten Festsetzungsbescheid, die zum 1. Januar 2024 einen neuen Investitionskostensatz beantragen müssen. Da der für diese Einrichtungen zuletzt verwendete Investitionskostensatz in der Regel auf Grundlage des Indexwertes des Jahres 2021 in Höhe von 120,3 ermittelt wurde, erhöht sich der refinanzierungsfähige Betrag für sonstige Anlagegüter im Eigentum der Einrichtung um 25,1 %.

Die Festlegung des refinanzierungsfähigen Eigenkapitalsatzes für das Jahr 2024 steht noch aus. Dieser wird gemäß § 5 Abs. 6 APG DVO NRW jeweils zum 1. Januar eines Jahres durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen ermittelt. Für das Jahr 2022 (Jahresdurchschnitt 2022 von 1,28 % zuzüglich eines Risikozuschlags von 0,5 Prozentpunkten) war eine Eigenkapitalverzinsung von 1,78 % festgelegt worden. Aufgrund der bisherigen Zinsentwicklung im Jahr 2023 zeichnet sich nun eine weitere Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung im kommenden Festsetzungszeitraum ab. In den ersten acht Monaten des Jahres 2023 ergibt sich ein Durchschnittszinssatz von 2,46 %; sollte das Zinsniveau des Monats August 2023 bis zum Ende des Jahres gehalten werden, würde sich für das Gesamtjahr 2023 ein Durchschnittszinssatz von 2,53 % ergeben. Unter Berücksichtigung des Risikozuschlags von 0,5 Prozentpunkten nach § 5 Abs. 6 APG DVO NRW würde sich so ein Eigenkapitalzinssatz von 3,03 % für die Investitionskostenfinanzierung im Jahr 2024 errechnen.

Auch wenn der für das kommende Festsetzungsverfahren benötigte Eigenkapitalzinssatz erst im Verlauf des Januar 2024 durch das MAGS festgelegt wird, ist ein neuer Festsetzungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 bis spätestens zum 31. Dezember 2023  zu beantragen, da für die oben genannten Einrichtungen die Gültigkeit des jeweiligen Festsetzungsbescheides am 31. Dezember 2023 ausläuft und damit die Grundlage für die Abrechnung der Investitionskosten gegenüber den Pflegebedürftigen endet.

Der Vollständigkeit halber weisen wir noch auf das Erfordernis einer schriftlichen Ankündigung gemäß § 9 Abs. 2 WBVG hin. Entgelterhöhungen müssen unter Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 WBVG angekündigt werden. Dies beinhaltet vor allem eine vorherige Kalkulation der Investitionskosten und deren eintretende Erhöhung zum 1. Januar 2024. Es empfiehlt sich an dieser Stelle keine Schätzung vorzunehmen. Ohne eine ordnungsgemäße Ankündigung können die neuen Werte den Bewohnerinnen und Bewohnern für das Jahr 2024 weder dem Grunde noch der Höhe nach in Rechnung gestellt werden. Die Ankündigung muss vier Wochen vor der Erhöhung erfolgen und sollte daher spätestens im November 2023 durchgeführt werden.

Übersicht über die APG DVO-Werte:

 

2024

2023

2022

2021

Baukostenindex (Mai-Index des Vorjahres)

150,5

139,7

120,3

115,0

Angemessenheitsgrenze

 

 

 

 

 - vollstationär

3.195,65 €

2.966,33 €

2.554,40 €

2.441,86 €

 - vollstationär mit Vollversorgerküche*)

3.330,03 €

3.091,06 €

2.661,81 €

2.544,54 €

 - teilstationär

2.617,64 €

2.429,79 €

2.092,37 €

2.000,19 €

Instandhaltungspauschale je qm/NRF

28,56 €

26,51 €

22,83 €

21,82 €

Eigenkapitalzinssatz

n.a.

1,78%

0,49%

0,32%

*) 2021 bis 2023 geändert durch Erlass vom 13. Juli 2023

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