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BilRUG: Der Bundesrat stimmt der zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 einer Anpassung der Pflege- und der Krankenhausbuchführungsverordnung zugestimmt.

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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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In unserer aktuellen Meldung „Weitere Anpassung der KHBV und der PBV im Nachgang zum Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr geplant“ vom 1. April 2016 haben wir Sie darüber informiert, dass die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) und die Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 22. Juli 2015 Änderungen erfahren haben. Die Änderungen bezogen sich im Wesentlichen auf den Wegfall des gesonderten Ausweises außerordentlicher Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung. Im Nachgang wurde jedoch ein erneuter Änderungsbedarf in PBV und KHBV festgestellt, da die Anpassung aufgrund des neu gefassten Umsatzerlösebegriffs nach § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG bislang ausgeblieben ist.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat dem zuständigen Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) im Oktober 2015 eine Harmonisierung der PBV/KHBV mit dem HGB durch Einfügung eines neuen Postens und Einbeziehung in die Umsatzerlöse empfohlen. Das BMJV ist dem Vorschlag gefolgt, und hat im Januar 2016 eine Anpassung von PBV und KHBV in Aussicht gestellt. In seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf einer "Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen" zugestimmt.

Demnach werden sich im Wesentlichen nachfolgende Änderungen ergeben:

PBV

Nr. 1: Die "Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PflegeVG " werden in "Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege" umbenannt. Die einzubeziehenden Kontengruppen der PBV sind unverändert die Nummern 40 bis 43.

Nr. 2: Bei den Erträgen aus Unterkunft und Verpflegung wurden die einzubeziehenden Kontenuntergruppen aktualisiert.

Nr. 3: In der Postenbezeichnung wird der Verweis auf das PflegeVG entfernt; der Posten ist künftig mit "Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen" zu benennen. Weiterhin werden die einzubeziehenden Kontenuntergruppen aktualisiert.

Nr. 4a: In das Gliederungsschema der PBV wird ein neuer Posten "Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten" eingefügt. Der Posten hat die Kontenuntergruppen 480 bis 485, 488 sowie die Kontengruppe 55 zum Inhalt.

Nr. 8: Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen werden – aufgrund der Einführung des neuen Postens 4a – die einzubeziehenden Kontenuntergruppen bzw. Kontengruppen aktualisiert.

Nr. 22: Der Posten "Sonstige ordentliche Aufwendungen" wird nun als "Sonstige betriebliche Aufwendungen" bezeichnet.

Nr. 28: Der Ausweis des "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" entfällt.

Weiterhin wird die Anlage 4 zur PBV (Kontenrahmen für die Buchführung) mit Blick auf die durch das Pflegestärkungsgesetz II initiierte Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1. Januar 2017 aktualisiert sowie eine Berücksichtigung des Betreuungsdienstes als gesonderte Dienstart im Kontenplan berücksichtigt.

KHBV

Auch die KHBV wird um einen Posten 4a "Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten" mit dem davon-Vermerk "davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre" erweitert. In diesem Posten sollen die Kontengruppen 44, 45, 57, 58 und die Kontenuntergruppe 591 ausgewiesen werden.

Folgen für den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Durch die Einführung des Postens 4a in die PBV und KHBV und Festlegung der einzubeziehenden Konten(unter)gruppen sollen künftig u. a. Erstattungen des Personals für Unterkunft und Verpflegung, Erträge aus Hilfs- oder Nebenbetrieben (Mieterträge, Verkauf im Kiosk, Beköstigung in der Cafeteria, Energieerzeugung durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder Blockheizkraftwerks etc.) nicht mehr als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen werden. In den sonstigen betrieblichen Erträge verbleiben im Wesentlichen Erträge aus Betriebskostenzuschüssen, aus der Auflösung von Rückstellungen und aus Anlagenabgängen.

Besondere Relevanz hat die Erweiterung des Umsatzerlösebegriffs in der PBV bzw. der KHBV für Kapitalgesellschaften, die von dem Wahlrecht nach § 8 PBV gebrauch machen. Die Umsatzerlöse stellen ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Größenklasse einer Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB dar. Die Umgliederung von sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse führt zum Teil zu einem deutlichen Anstieg der Umsatzerlöse, die eventuell einen Wechsel der Größenklasse von klein zu mittelgroß bzw. von mittelgroß zu groß – mit entsprechenden weiteren Buchführungs- bzw. ggf. auch Prüfungspflichten – zur Folge haben können.

Für weitere Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung, z. B während den von uns angebotenen BilRUG-Kompaktseminaren am 24. Januar 2017 und am 26. Januar 2017 in Münster.

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