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Erfahrung schafft Vertrauen

BPG-KZVK-Sondernewsletter

BPG-KZVK-Sondernewsletter
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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leserinnen und Leser,

aufgrund der Aktualität des Themas KZVK-Sanierungsgeld erhalten Sie heute abweichend von unserem üblichen Turnus einen Sonder-Newsletter mit wichtigen Informationen zum genannten Thema. Wir legen Ihnen die Grundlagen dar und geben Hinweise zu einigen Gestaltungsvarianten, um den hohen Erstattungsbetrag an Sanierungsgeld im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise zu egalisieren. Eine Gestaltungsvariante ist dabei die Bildung einer Rückstellung für ‘‘mittelbare Pensionsverpflichtungen‘‘, die auch in vielen anderen Veröffentlichungen dargestellt wird. Deutlich über diese eine Gestaltungsvariante hinausgehend zeigen wir Ihnen einige Varianten auf, die Ihren Handlungsspielraum in der Bilanzpolitik auch in folgenden Jahren erhält.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.

Da die Gestaltungsvarianten immer individuell zu betrachten sind, bitten wir Sie, den für Sie zuständigen Wirtschaftsprüfer anzusprechen. Unternehmen und Einrichtungen, die noch unsere Mandanten werden wollen, wenden sich bitte an den Unterzeichner.

 

Dipl.-Ing. Jochen Hartung, Wirtschaftsprüfer

BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

Christian Staiber, Rechtsanwalt

BPG Rechtsanwaltsgesellschaft

 

Dipl.-Kfm. Andreas Kamp

BPG Unternehmensberatungsgesellschaft

12.12.2016
KZVK - Grundsatzfragen zur Behandlung des Sanierungsgeldes und des Finanzierungsbeitrags in Rechnungslegung und Jahresabschluss -

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) hat im Jahr 2016 Sanierungsgelder erstattet und erhebt neu einen Finanzierungsbeitrag. Unsere Information behandelt Grundsatz- und Gestaltungsfragen zur Behandlung der Sanierungsgelder bzw. des Finanzierungsbeitrags in Rechnungslegung und Jahresabschluss.

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10.11.2016
KZVK-Sanierungsgeldrückerstattung bei zwischenzeitlicher Betriebsübertragung

Der Verwaltungsrat der KZVK hat am 25. Februar 2016 beschlossen, dass das Sanierungsgeld nicht mehr erhoben und das seit dem Jahr 2002 von den Beteiligten gezahlte Sanierungsgeld an diese zurückgezahlt wird. Nicht selten wurden im relevanten Zeitraum 2002 bis 2014 Krankenhaus- oder Altenheimbetriebe von einem Rechtsträger auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH) übertragen. In diesen Fällen fand regelmäßig auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt. In einer solchen Konstellation stellt sich nun die Frage, an wen die Rückerstattung des Sanierungsgeldes erfolgen muss.

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28.10.2016
Rückzahlung KZVK-Sanierungsgeld

Der Verwaltungsrat der KZVK hat entschieden, dass das KZVK-Sanierungsgeld für vergangene Jahre zurückgezahlt werden soll. In Frage steht, wie die zurückgezahlten Gelder unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten einzuordnen sind.

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21.03.2016
KZVK-Sanierungsgeld - Verzinsung der Rückforderung

Die KZVK hat zugesagt, die zurückzuzahlenden Sanierungsgeldbeträge zu verzinsen. Auf Nachfrage liegen uns jetzt die Zinssätze vor.

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11.03.2016
KZVK zahlt Sanierungsgeld zurück

Seit heute gibt die KZVK auf der Internetseite (KZVK.de) die Information, dass das Sanierungsgeld zurückgezahlt wird.

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