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Änderungen in Bezug auf das Weihnachtsgeld / 13. Gehalt durch den Manteltarifvertrag für medizinische Fachangestellte vom 1. August 2017

Die zum 1. April anstehende zweite Stufe der Erhöhung der Gehälter medizinischer Fachangestellter kann zu ungewollten Effekten in Bezug auf das Weihnachtsgeld führen, wenn sie von nicht tarifgebundenen Arztpraxen übernommen wird.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

Zum 1. April 2018 tritt die zweite Stufe der Erhöhung der Gehälter der medizinischen Fachangestellten in Kraft. Der Gehaltstarifvertrag aus dem Jahr 2016 sah zum 1. Januar 2018 eine Erhöhung um 4% sowie zum 1. April 2018 um weitere 2,2% vor. Dementsprechend steigen die Gehälter der tariflich gebundenen medizinischen Fachangestellten zum 1. April 2018 erneut an.

Diese Erhöhung wird auch von nicht tarifgebundenen Mitarbeitern gerne zum Anlass genommen, um in der eigenen Praxis nach einer Gehaltserhöhung zu fragen. Viele Arztpraxen schließen sich – schon aus Gründen des Wettbewerbs – den tariflichen Steigerungen an und übernehmen diese für ihre Mitarbeiter.

Bei der aktuellen Steigerung gilt es aber, Folgendes zu beachten: die in 2016 ausgehandelte Gehaltserhöhung ist – jedenfalls zum Teil – eine Umverteilung des Weihnachtsgeldes, auch 13. Gehalt genannt. Wer sich den Manteltarifvertrag vom 1. August 2017 ansieht, stellt fest, dass die Vorschrift des § 12, welche die Sonderzahlung regelt, mit Wirkung zum 1. Januar 2018 geändert wurde. Absatz 2 der Vorschrift legt hinsichtlich der Höhe fest, dass diese Sonderzahlung nunmehr nur 50% des regelmäßigen Bruttomonatsgehaltes beträgt. Nach mindestens zweijähriger Betriebszugehörigkeit erhöht sie sich auf 55%, weitere Steigerungen erfolgen in 2019 und 2020, dann beläuft sich die Sonderzahlung nach längerer Betriebszugehörigkeit auf 60 bzw. 65% der monatlichen Bruttovergütung.

Im Gegensatz zur alten Regelung, wonach die Sonderzahlung 100% des regelmäßigen Bruttomonatsgehaltes betrug, liegt damit aktuell eine Kürzung um gut 50% vor. Hintergrund der Regelung war, dass viele – vornehmlich kleinere – Praxen die hohen Zahlungen zum Jahresende und die damit verbundene angespannte Liquiditätssituation aufgrund der Sonderzahlung vermeiden wollten. Daher wurde ein Weg gesucht, diese Einmalzahlungen gleichmäßiger auf das Jahr zu verteilen. Die Kürzung der Sonderzahlung in Verbindung mit einer Erhöhung der monatlichen Bezüge ist Ergebnis dieser Bemühungen.

Die Regelung ist für die tarifgebundenen Parteien unproblematisch: innerhalb eines Tarifvertrages ist es auch möglich, eine für die Mitarbeiter nachteilige Regelung zu vereinbaren. Im nicht tarifgebundenen Individualarbeitsvertrag geht das dagegen nicht ohne Mitwirkung des Mitarbeiters: die – freiwillige – Umsetzung einer Gehaltserhöhung entsprechend den Anhebungen aus dem Tarifvertrag berechtigt nicht dazu, auch das Weihnachtsgeld entsprechend zu kürzen! Hierzu bedarf es vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Mitarbeiter, beispielsweise als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. In dieser Vereinbarung sollte dann das Gehalt einschließlich der Sonderzahlung neu geregelt werden.

Zu beachten ist ferner, dass es für einen Anspruch der Mitarbeiter auf eine Sonderzahlung nicht zwingend einer (schriftlichen) Vereinbarung bedarf: nach der Lehre von der sog. Betrieblichen Übung entsteht ein Rechtsanspruch auch dann, wenn eine Leistung mehrfach – im Regelfall mindestens drei Mal – vorbehaltlos gewährt wurde. Wer also seinen Mitarbeitern in den letzten drei Jahren kommentarlos ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, muss dies auch zukünftig tun.

So können Tariferhöhungen und Sonderzahlung zusammen zu einer ungewollten Kostensteigerung führen, die nur schwer rückgängig zu machen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der aktuellen Situation sowie beim Abschluss entsprechender Zusatzvereinbarungen.

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