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Arbeitnehmerbeteiligung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften

Der Landtag NRW hat am 3. Februar 2015 das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) beschlossen, das am 10. Februar 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am Tag danach in Kraft getreten ist.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Der Landtag NRW hat am 3. Februar 2015 das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) beschlossen, das am 10. Februar 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am Tag danach in Kraft getreten ist. Der Gesetzeswortlaut ist über den nachstehenden Link abrufbar:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14875&vd_back=N208&sg=2&menu=1

Mit diesem Gesetz wurde unter anderem § 108a GO NRW neu gefasst. Die Rechtslage zur Arbeitnehmerbeteiligung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesell-schaften verhält sich heute – verkürzt dargestellt – wie folgt:

Hält die Gemeinde mehr als 50 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft (sog. kommunal beherrschte Gesellschaften) und sieht der Gesellschaftsvertrag die Bildung eines fakultativen Aufsichtsrates vor, können dem Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter angehören. Diese werden von der Gemeinde in den fakultativen Aufsichtsrat entsandt, wenn die Gemeinde mehr als zwei Aufsichtsratsmandate besetzt. Für die Arbeitnehmervertreter gilt eine Drittelparität. Wenn z.B. sechs Aufsichtsratsmitglieder von der Gemeinde in den Aufsichtsrat entsandt werden, dann können höchstens zwei Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter sein (§ 108a Abs. 1 Satz 3 GO NRW n.F.).

Die Arbeitnehmervertreter werden vom Rat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder  bestellt, und zwar auf der Grundlage einer vom Betriebsrat und den Beschäftigten erstellten Vorschlagsliste. Diese Vorschlagsliste kann der Rat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zurückweisen und eine Neuwahl verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen und dem Rat vorlegen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt (§ 108a Abs. 3 GO NRW n.F.).

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