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Ausgleichsposten Eigenmittelförderung gem. § 26 KHGG NRW (ein problematischer Bilanzposten im Jahresabschluss der Krankenhäuser)

Der Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung steht immer wieder im Focus der Bilanzierenden, da seine Geltendmachung immer wieder scheitert und seine Berechtigung auch im KHBV-Abschluss fraglich sein könnte.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Prüfungsleiter
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h.menzel@bpg-muenster.de

 

Die Problematik der Geltendmachung des Ausgleichspostens für Eigenmittelförderung dürfte den meisten Beteiligten im Bereich des Krankenhauswesens eigentlich hinlänglich bekannt sein.

Zur Erinnerung: der Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG bzw. § 26 KHGG NRW beinhaltet bei Einstellung des Krankenhausbetriebs und Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan einen Anspruch des Krankenhausträgers auf Erstattung der ab der Krankenhausförderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 aus Eigenmitteln finanzierten Abschreibungen.

Der Ansatz dieses Postens wird in der für alle Krankenhäuser anzuwendenden Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) zwingend vorgeschrieben. Handelsrechtlich wird diesem Ausgleichsposten die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes aberkannt, was ein Bilanzierungsverbot im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach sich zieht. Lediglich bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 1 Abs. 3 KHBV (Verwendung des KHBV-Abschlusses für handelsrechtliche Zwecke) im Rahmen eines sog. Kombinationsabschlusses bleibt der Ansatz des Ausgleichspostens für Eigenmittelförderung vorgeschrieben. 

Die Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung des Ausgleichspostens für Eigenmittelförderung scheitert regelmäßig an der Definition des Begriffs ,,Eigenmittel". Nach § 26 KHGG NRW muss es sich dabei um frei verfügbare Mittel aus dem Vermögen des Krankenhausträgers handeln. Über diese Mittel muss der Krankenhausträger ohne Einschränkungen nach Belieben verfügen können. Der entsprechende Nachweis wird regelmäßig aufgrund der vorhandenen dürftigen Datenlage im Zusammenhang mit dem langen Zeitraums seit Beginn der Förderung (Stichwort: Aufbewahrungsfristen) in den seltensten Fällen gelingen. Im § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG findet sich die Definition des Begriffs ,,Eigenmittel" übrigens nicht. Es handelt sich um eine Besonderheit des Krankenhausgesetzes auf Landesebene (KHGG MNRW).

Weiterhin ist der Nachweis der tatsächlich vorgenommenen Investitionen schwierig. I.d.R. werden weder Rechnungen noch aussagekräftige Inventarverzeichnisse vorliegen. Auch testierte Jahresabschlüsse von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften helfen an dieser Stelle nicht weiter. Diese enthalten anstelle des Nachweises der notwendigen förderfähigen Investitionskosten lediglich den Bilanzposten ,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung", der die ab Förderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 aufgelaufenen Abschreibungen aus mit Eigenmitteln finanzierten Anlagegüter enthält. Ein Nachweis über die ursprünglichen Investitionskosten liegt somit nicht vor.

Auch der der IDW RS KHFA 1 vom 15. Juli 2016 hat sich in jüngerer Vergangenheit mit dem Anspruch gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG bzw. § 26 KHGG NRW beschäftigt.

Bei einem Trägerwechsel in Form eines asset deal (Übertragung einzelner Vermögensgegenstände und Schulden) bleibt die Übertragung des Ausgleichspostens für Eigenmittelförderung mangels Verkehrsfähigkeit ausgeschlossen. Trotz dann fehlender Bilanzierung des Ausgleichspostens aus Eigenmittelförderung bleibt der Anspruch gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 26 KHGG NRW weiterhin bestehen. Bei einem share deal (Übertragung von Gesellschaftsanteilen) wird der Ausgleichsposten fortgeführt, da sich die Frage nach der Verkehrsfähigkeit in diesem Fall nicht stellt.

Nicht ohne Grund werden somit immer wieder Diskussionen darüber geführt, ob der Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung auch im Jahresabschluss nach der KHBV bzw. im Kombinationsabschluss aufwandswirksam auszubuchen ist. Dieses scheitert jedoch regelmäßig an dem Umfang des Ausgleichspostens und den mit der Ausbuchung im Zusammenhang stehenden Folgen für das Jahresergebnis. Folgt man den Darlegungen des IDW im Zusammenhang mit einem Trägerwechsel, dann wäre der Anspruch auf Gewährung eines Ausgleiches auf mit Eigenmitteln finanzierte Abschreibungsbeträge auch bei fehlender Bilanzierung weiterhin vorhanden. Nur die tatsächliche Durchsetzung der Ansprüche dürfte auf unüberwindbare Hindernisse stoßen.

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