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Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Datenschutz in der katholischen Kirche

Nach mehrjährigen Verhandlungen ist am 24. Mai 2016 die von der Europäischen Union verabschiedete EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten.

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Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
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Nach mehrjährigen Verhandlungen ist am 24. Mai 2016 die von der Europäischen Union verabschiedete EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Hintergrund ist die EU-weite Vereinheitlichung von Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Die DSGVO muss von den EU-Mitgliedsstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt mit einer 2-jährigen Übergangszeit unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 25. Mai 2018. Allerdings erlaubt die DSGVO den EU-Mitgliedsstaaten, bestimmte Aspekte eigenständig zu regeln. Vor diesem Hintergrund wurde das BDSG kürzlich mit Wirkung zum 25. Mai 2018 entsprechend angepasst.

Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen die DSGVO auf den Datenschutz in der katholischen Kirche hat. Aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gilt das BDSG nicht für kirchliche Einrichtungen. Durch die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) hat die katholische Kirche jedoch eigene Rechtsvorschriften erlassen.

Auch die DSGVO gilt zunächst nicht (direkt) für die katholische Kirche. Allerdings schreibt Artikel 91 der DSGVO vor, dass bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen mit der DSGVO in Einklang gebracht werden müssen.

Vor diesem Hintergrund erarbeitet eine Arbeitsgruppe des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) derzeit eine an die DSGVO angepasste Version der KDO. Dieses neue "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG) soll bis Mai 2018 in Kraft treten. Wie die Regelungen im Einzelnen aussehen werden, bleibt abzuwarten.

Wir werden Sie an dieser Stelle künftig über weitere Entwicklungen diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

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