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Auswirkungen der Tariferhöhung der AVR Regionalkommission Nord auf den Jahresabschluss 2019

Die Regionalkommission Nord hat die Fälligkeit der Gehaltserhöhung um drei Monate auf den 1. April 2019 verschoben. Zur Kompensation dieser späteren Fälligkeit der Gehaltserhöhung, erhalten alle von der Verschiebung betroffenen Mitarbeiter im Februar 2020 eine Einmalzahlung in Höhe von 9,3 % der ihm zu Jahresbeginn 2019 zustehenden individuellen Tabellenvergütung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2019.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Die Regionalkommission Nord (Niedersachen und Bremen) der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. hat in ihrer Sitzung am 22. August 2018 den Tarifbeschluss der Bundeskommission im Wesentlichen bestätigt und umgesetzt.

Eine Besonderheit stellt aber der Zeitpunkt des zweiten Schritts der Gehaltserhöhung dar. Die Regionalkommission Nord hat die Fälligkeit der Gehaltserhöhung um drei Monate auf den 1. April 2019 verschoben. Zur Kompensation dieser späteren Fälligkeit der Gehaltserhöhung, erhalten alle von der Verschiebung betroffenen Mitarbeiter im Februar 2020 eine Einmalzahlung in Höhe von 9,3 % der ihnen zustehenden individuellen Tabellenvergütung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2019.

Zitat des Beschlusses der Regionalkommission Nord:

1. Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 14. Juni 2018 wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren Werte mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort beschlossenen mittleren Werte einschließlich der im vorgenannten Beschluss festgesetzten Einmalzahlungen zu denselben Zeitpunkten, beginnend ab dem 01. Juni 2018 als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission Nord festgesetzt werden.

2. Davon abweichend wird für den Zuständigkeitsbereich der RK Nord folgendes festgelegt: Der zweite, für den 01. Januar 2019 vorgesehene Erhöhungsschritt, wird auf den 01. April 2019 verschoben. Alle von dieser Verschiebung betroffenen Mitarbeiter erhalten für jeden Monat der Verschiebung eine Einmalzahlung von jeweils 3,1 % ihrer individuellen Tabellenvergütung als Kompensation für die Verschiebung der Fälligkeit, bei einem Vergütungsanspruch für alle 3 Monate einen Betrag von 9,3 % der zustehenden individuellen Tabellenvergütung. Referenzmonat ist der Dezember 2018. Der Betrag wird mit der Vergütung für den Monat Februar 2020 ausgezahlt. Hat sich der Beschäftigungsumfang im Februar 2020 gegenüber den Monaten Januar bis März 2019 verändert, wird der durchschnittliche Beschäftigungsumfang aus den Monaten Januar bis März 2019 bei der Berechnung zugrunde gelegt. Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 01. Februar 2019 und dem 01. März 2020 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die vorgenannte Einmalzahlung mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens ausgezahlt.

Der Anspruch des Mitarbeiters auf das höhere Entgelt (den zweiten Schritt der Entgelterhöhung) ist vollständig im Geschäftsjahr 2019 entstanden. Die Regionalkommission Nord hat die Fälligkeit eines Anteils dieses Anspruchs (eben jenem für die Monate Januar bis März 2019) aber auf den 1. Februar 2020 bzw. auf den Monat des Ausscheidens des betroffenen Mitarbeiters verschoben. Der Arbeitgeber befindet sich bei den Mitarbeitern, die in den Monaten Januar bis März 2019 bei ihm beschäftigt waren und nicht bis zum 31. Dezember 2019 ausgeschieden sind, im Erfüllungsrückstand.

Handelsrechtlich stellt dieser Erfüllungsrückstand eine ungewisse Verbindlichkeit nach § 249 Abs. 1 HGB, und somit die Pflicht zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung für die Einmalzahlung der anspruchsberechtigten Mitarbeiter zu bilden, dar. Die Klassifizierung als Rückstellung ist u. a. darauf zurückzuführen, dass die exakte Höhe des im Februar tatsächlich zur Auszahlung kommenden Betrages (in Höhe des anteiligen Arbeitgeberbruttogehalts der Anspruchsberechtigten) bis zum Februar 2020 ungewiss ist, weil im Rahmen der Gehaltsabrechnung einzelne Auszahlungsparameter - wie z.B. die Beitragssätze zu den Sozialversicherungen - erst zum Zeitpunkt der Auszahlung final feststehen.

Für den Fall, dass ein Mitarbeiter im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ausscheidet, wird der Vergütungsanspruch dem Mitarbeiter mit dem Gehalt im Monat des Ausscheidens ausbezahlt und eine Rückstellung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 für Ansprüche dieses Mitarbeiters nicht mehr notwendig.

Neben dem zusätzlichen Personalaufwand und den Rückstellungen im Jahresabschluss 2019, ist es mit Blick auf den Wirtschaftsplan sowie Vergütungsverhandlungen wichtig, diesem Sachverhalt entsprechend aufmerksam zu begegnen. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit für Rückfragen zu diesem Thema zur Verfügung.

 

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