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Berichtspflicht nach § 21 EntgTranspG

Nachdem das Entgeldtransparenzgesetz am 6. Juli 2017 in Kraft getreten ist, müssen die betroffenen Unternehmen im Jahr 2018 handeln und einen Entgeltbericht aufstellen.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Rechtsanwalt Karsten Schulte
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Am 6. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten. § 1 EntgTranspG regelt, dass Ziel des Gesetzes ist, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Gemäß § 21 EntgTranspG müssen Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die nach den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen. In diesem Bericht nach § 21 EntgTranspG haben sie ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer darzustellen.

Berichtspflichtige Unternehmen

Einen Sogenannten „Entgeltbericht“ müssen Arbeitgeber aufstellen, die in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und zur Erstellung eines Lageberichts nach §§ 264 und 289 des HGB verpflichtet sind.

Stellt ein Unternehmen keinen Lagebericht auf, weil es nach §§ 264 Abs. 3 oder 264b HGB als Tochtergesellschaften von der Aufstellung eines Lageberichts befreit ist, muss es keinen Entgeltbericht aufstellen. Auch eine Angabe hierzu im Konzernanhang ist nicht erforderlich.

Unternehmen, die ausschließlich aufgrund Satzung oder Gesellschaftsvertrag einer Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts i.S.d. § 289 HGB unterliegen, müssen dem Gesetzeswortlaut nach keinen Entgeltbericht erstellen.

Erster Entgeltbericht und Berichtszeitraum

Gemäß § 25 Abs. 2 EntgTranspG umfasst der erste Berichtszeitraum grundsätzlich den Berichtszeitraum 01.01. bis 31.12.2016. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist dem im Jahr 2018 zu erstellenden Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 der Entgeltbericht für das Kalenderjahr 2016 gemäß § 25 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 4 EntgTranspG als Anlage beizufügen.

Nach Auffassung des Hauptfachausschusses (HFA) des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) umfasst der zweite Entgeltbericht im Falle des § 22 Abs. 1 EntgTranspG als Berichtszeitraum die Kalenderjahre 2017 bis 2021. Dieser Entgeltbericht ist dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 beizufügen. Im Falle des § 22 Abs. 2 EntgTranspG umfasst der Berichtszeitraum für den zweiten Entgeltbericht die Kalenderjahre 2017 bis 2019. Dieser Entgeltbericht ist dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 beizufügen. Hierbei wird jeweils unterstellt, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Fazit

Die unter das Entgeldtransparenzgesetz fallenden Unternehmen haben in diesem Jahr zum ersten mal einen Entgeltbericht für das Kalenderjahr 2016 aufzustellen und zu veröffentlichen.

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