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BFH: Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen sind keine umsatzsteuerfreien, eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen

Die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen durch gemeinnützige Kinder- und Jugendverbände an Schulfördervereine unterliegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 19.08.2021, VR 21/29) der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift greife weder nach nationalem Recht noch auf der Grundlage der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ein.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen durch gemeinnützige Kinder- und Jugendverbände an Schulfördervereine unterliegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 19.08.2021, VR 21/29) der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift greife weder nach nationalem Recht noch auf der Grundlage der  europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ein.

Der Fall  

In dem der Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Sachverhalt war ein gemeinnütziger Kinder- und Jugendverband Träger für die Betreuung in zwei offenen Ganztagsschulen.  Zur Einbindung von  Lehrern und Eltern in seine Arbeit gründete der Verband an beiden Schulen jeweils einen Förderverein, dessen Vorstände jeweils aus dem Schulleiter, dem Vorsitzenden der Elternvertretung sowie dem Geschäftsführer des Verbandes bestand. Nach der Satzung der beiden Fördervereine sollte der Geschäftsführer des Verbandes die jeweilige Geschäftsführung der Vereine gegen Entgelt übernehmen. Der Verband führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, da er die erbrachten Geschäftsführungsleistungen als von der Umsatzsteuerpflicht befreit ansah.

Leistungen gegen Entgelt unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn nicht Befreiungsvorschriften einschlägig sind. Nach Auffassung des Finanzamts griff keine Umsatzsteuerbefreiungsnorm ein. Es  erließ einen Umsatzsteuerbescheid mit einer hohen Umsatzsteuernachzahlung. Nach erfolglosen Einspruch erhob der Verband Klage beim Finanzgericht (FG) Münster, das die Klage als unbegründet abwies. Die erbrachten Geschäftsführungsleistungen seien weder nach § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (Leistungen der Jugendhilfe) noch nach Art. 132 Absatz 1 Buchstabe h MwStSystRL (eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen) von der Umsatzsteuer befreit. Darauf hin legte der Verband Revision beim BFH ein.

Die Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Als Begründung für die Zurückweisung führte der BFH an, dass die erbrachten Geschäftsführungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit seien, da die Gestellung eines Geschäftsführers keine unmittelbare Leistung der Jugendhilfe darstellen. Die Leistungen seien auch nicht als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen nach Art. 132 Absatz 1 Buchst. h MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit, da Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen keine unmittelbare Verbindung mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen aufweisen. Ebenso komme keine Befreiung nach Art. 132 Absatz 1 Buchst. g MwStSystRL (eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen) in Betracht, da eine entgeltliche Personalgestellung keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung darstelle.

Fazit

Die Entscheidung geht einher mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Dieser hat die Steuerbefreiung für eine Personalgestellung selbst für den Fall versagt, dass die gestellte Person unmittelbar steuerbefreite Leistungen ausführt (BFH, Urteil vom 14.01.2016, V R 56/14). Leistungen im Bereich Verwaltung und Geschäftsführung betreffen nicht den originär steuerbegünstigten Bereich. Diese Leistungen kommen anders als Betreuungsleistungen dem geförderten Personenkries nicht unmittelbar zugute.  

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