Bleaching umsatzsteuerfrei?
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Rechtsanwältin Sylvia Köchling
Fachanwältin für Medizinrecht
0251 - 48204-16
s.koechling@bpg-muenster.de
Der Fall
Klägerin war eine zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft, die im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte zahnärztliche Behandlungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen) bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durchgeführt hatte. Das Bleaching berechnete die Klägerin ohne Umsatzsteuer und behandelte diese Leistungen in den Umsatzsteuererklärungen als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahnärzte mit der Zahnaufhellung umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hätten und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.
Das Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) schaffte Rechtsklarheit, indem er - übrigens ebenso wie die Vorinstanz (Finanzgericht Kiel) - entschied, dass die Zahnaufhellung steuerfreie Heilbehandlung war.
Im Streitfall war entscheidend, dass die der Zahnaufhellung vorangegangene Wurzelkanalbehandlung medizinisch indiziert und als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei war. Da die Wurzelkanalbehandlung eine Verdunklung des behandelten Zahnes zur Folge hatte, ist das als Folge dieser Zahnbehandlung notwendig gewordene Bleaching als ästhetischer Eingriff ebenfalls steuerfrei. Die Zahnaufhellungsbehandlung stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen Behandlung, weil sie dem Zweck diente, deren negative Auswirkung (Verdunklung) zu beseitigen.
Konsequenzen für die Praxis
Heilbehandlungen eines Zahnarztes sind stets umsatzsteuerfrei, da sie einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören auch ästhetische Eingriffe, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Ein Eingriff ästhetischer Natur kann medizinisch erforderlich sein, z. B. wenn er der Beseitigung einer Vorschädigung dient.
Erfolgt das Bleaching jedoch zu einem rein kosmetischen Zweck, ist die Vergütung hierfür umsatzsteuerpflichtig, worauf der Zahnarzt den Patienten vor der Behandlung im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung hinweisen sollte.
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