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Bundeskabinett beschließt Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG)

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) will die Bundesregierung die Situation in der Pflege in Krankenhäusern und Altenheimen verbessern.

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Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Prüfungsleiter
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a.fennen@bpg-muenster.de

Das Bundeskabinett hat Anfang August 2018 den Entwurf des neuen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) beschlossen. Bei dem PpSG handelt es sich um ein Artikelgesetz, welches Änderungen in verschiedenen Gesetzen (u.a. KHG, KHEntgG etc.) bewirkt. Folgende Ziele sollen mit dem PpSG erreicht werden:

  • Behebung des Fachkräftemangels in der Kranken- und Altenpflege sowie die Schaffung besserer Arbeitsbedingungen und einer besseren Personalausstattung.
  • In der Kranken- wie in der Altenpflege sollen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflegekräfte zeitlich befristet gefördert werden.

Im Bereich der Krankenhäuser sind im Einzelnen u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte in Krankenhäusern von den Krankenkassen rückwirkend ab dem Jahr 2018.
  • Die Finanzierung der Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser soll ab dem Jahr 2020 auf eine neue, von den Fallpauschalen (DRGs) unabhängige, krankenhausindividuelle Vergütung der Pflegepersonalkosten umgestellt werden.
  • Ab dem Jahr 2020 soll für jedes Krankenhaus das Verhältnis zwischen der Zahl der Pflegekräfte und dem anfallenden Pflegeaufwand errechnet und veröffentlicht werden. Unterschreitet ein Krankenhaus eine bestimmte Personalgrenze, drohen Honorarkürzungen.
  • Die Finanzierung durch die Kassen soll bei erhöhtem Bedarf der Krankenhäuser an Pflegepersonal ebenso verbessert werden wie die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen.
  • Ausbau des Krankenhausstrukturfonds ab dem Jahr 2019 für vier Jahre mit einem Volumen von Mio. EUR 1,0 jährlich.
  • Jährlich bis zum 30. April sollen die Krankenhäuser eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers zur Stellenbesetzung, den Pflegepersonalkosten und der zweckentsprechenden Mittelverwendung vorlegen. Diese soll neben den Vertragspartnern vor Ort auch dem InEK zur Weiterentwicklung des Systems übermittelt werden.

Bei den Altenheimen ist Folgendes geplant:

  • Jede vollstationäre Pflegeeinrichtung erhält zusätzlich Pflegepersonal, das von der gesetzlichen Krankenversicherung pauschal vollfinanziert wird (Schaffung von 13.000 neuen Stellen).
  • Zur Entlastung des Pflegepersonals soll die Pflegeversicherung durch einen Zuschuss die Digitalisierung in der ambulanten und stationären Altenpflege fördern.
  • Stärkung der ambulanten Alten- und Krankenpflege durch bessere Honorierung der Wegezeiten – insbesondere im ländlichen Raum.
  • Verbindliche Kooperationsverträge sollen die Zusammenarbeit niedergelassener Ärzten mit stationären Pflegeeinrichtungen stärken.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Der Kabinettsentwurf ist abrufbar unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/PpSG_Kabinett.pdf

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