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COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Ein Überblick

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz werden durch verschiedene Maßnahmen insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen unterstützt, um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Epidemie tragen zu können.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Prüfungsleiter
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a.fennen@bpg-muenster.de

Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Durch verschiedene Maßnahmen werden insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen unterstützt, um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Epidemie tragen zu können. Krankenhäuser werden so in die Lage versetzt, die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen.

Die wichtigsten Punkte des Rettungspakets im Überblick:

  • Krankenhäuser erhalten als Ausgleich für jedes für die Behandlung von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion frei geschaffene Bett für die Zeit vom 16. März bis zum 30. September 2020 eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag.
  • Für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett erhalten Krankenhäuser 50.000 Euro als Bonus.
  • Vom 1. April bis 30. Juni 2020 wird für die Mehrkosten, insbesondere durch die Beschaffung von Schutzausrüstungen, ein fallbezogener Zuschlag von 50 Euro gezahlt.
  • Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist gestärkt.
  • Der Fixkostendegressionsabschlag wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
  • Der „vorläufige Pflegeentgeltwert“ wurde ab dem 1. April 2020 auf 185 Euro erhöht.
  • Die Rechnungsprüfung durch den MDK wird zur Entlastung der Krankenhäuser durch eine Absenkung der Prüfquote und das Aussetzen von Strafzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 erleichtert.
  • Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung wird für sechs Monate ausgesetzt.
  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen und den Verzicht auf Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
  • Durch die Pandemie entstandene außerordentliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle sollen Pflegeeinrichtungen erstattet bekommen.

Trotz der finanziellen Ausgleiche durch die Schaffung von stationären Kapazitäten für Intensivpatienten dürften bei den Krankenhäuser die Umsätze bei ärztlichen und nichtärztlichen Wahlleistungen, den ambulanten Leistungen, den Nutzungsentgelten der Ärzte sowie den sonstigen betrieblichen Erträgen unweigerlich zurückgehen. Vor diesem Hintergrund ist zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Einrichtung eine fortlaufende Planungsrechnung unabdingbar.

Simulationstool zur Erstellung von Planungsrechnungen in der Corona-Krise

Da die Anfertigung von Planungsrechnungen aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen dabei teilweise sehr komplex ausfallen dürfte, steht uns mit Unterstützung unseres Netzwerkpartners Solidaris ein Simulationstool zur Verfügung, welches präzise und plausible Entwicklungsszenarien für die einzelnen Häuser ermöglicht. So können zum Beispiel valide Aussagen zum prognostizierten Leistungsrückgang und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Liquiditätssituation abgeleitet werden. Zudem können mit dem Tool wichtige Erkenntnisse zur Verhandlungsstrategie beim Pflegebudget und zum Deckungsbeitrag aus den Ausgleichszahlungen im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gewonnen werden.

Der Mehrwert des Simulationstools liegt auf der Hand.

Bei Fragen hierzu können Sie gerne Ihren zuständigen Wirtschaftsprüfer ansprechen.

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