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Das neue Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG)

Eine Arbeitsgruppe des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) erarbeitet das neue "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG), welches voraussichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft treten und die bisherige Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ersetzen soll.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
a.fennen@bpg-muenster.de

 

Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, erarbeitet eine Arbeitsgruppe des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) das neue "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG), welches voraussichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft treten und die bisherige Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ersetzen soll.

Nach einem ersten vorliegenden Entwurf sind dabei u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

- alle kirchlichen Diözesen, Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände sollen unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter einen eigenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) bestellen (§ 36 KDG)

- Einrichtungen, deren Kerntätigkeit in der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, wie etwa Gesundheitsdaten, besteht, haben ebenfalls einen eigenen bDSB zu bestellen

- Stärkung der Rechte von Betroffenen u. a. durch erweiterte Informationspflichten (§§ 14 bis 25 KDG)

- Ausweitung der Organisations- und Meldepflichten (§§ 31, 33, 40 KDG)

- Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen bis zu EUR 500.000 (§§ 47, 51 KDG)

- Einführung der Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftung für das Entstehen materieller und immaterieller Schäden zu Lasten einer betroffenen Person (§ 50 KDG)

Insgesamt ist festzustellen, dass mit der Einführung des neuen KDG eine Verschärfung der datenschutzrechtlichen Vorschriften einhergeht.

Es wird damit gerechnet, dass der Entwurf über das "Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)" auf der nächsten Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen wird. Anschließend soll es an die Diözesen weitergeleitet und durch Verkündung im jeweiligen kirchlichen Amtsblatt in Kraft gesetzt werden.

Wir werden Sie an dieser Stelle künftig über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten und verweisen zudem auf unser Seminarangebot zum KDG.

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Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
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