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Ermäßigter Steuersatz für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. April 2016 an die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Stellung genommen.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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m.kock@bpg-muenster.de

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. April 2016 an die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Stellung genommen.

Danach können Werkstätten für behinderte Menschen nach § 68 Nr. 3 Buchst. a AO den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde. Die Ermäßigung ist dagegen nicht auf sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen sind, anwendbar, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt (Abschn. 12.9 Abs. 12 Satz 4 UStAE).

Dieser Auffassung liegt ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zugrunde. Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 SGB IX). Der Begriff der Werkstatt ist nicht ausschließlich auf eine Funktion als Produktionsbetrieb beschränkt, also nicht auf eine Einrichtung, in deren teilstationären Bereich, also dem eigentlichen Einrichtungsbereich, Menschen mit Behinderungen Produkte herstellen.

An die Werkstätten ist in § 5 der Werkstättenverordnung (WVO) die fachliche Anforderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Werkstätten für behinderte Menschen können folglich auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausführen, Handelsumsätze tätigen und Dienstleistungsangebote wie Garten- und Außenanlagepflege vorhalten sowie Märkte und Gastronomiebetriebe führen. Ihr Charakter als Werkstatt für behinderte Menschen ändert sich dadurch nicht.

Abschn. 12.9 Abs. 12 UStAE wird wie folgt gefasst (Änderungen fett):

„(12) Bei Werkstätten für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehören sowohl der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb. Für die Frage, ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO entsprechend.

Die Grundsätze des Schreibens sind nach Aussage des BMF in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben finden sie hier: BMF, Schreiben v. 25.4.2016, III C 2 - S 7242-a/09/10005

Damit dürfte die Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für sog. umsatzsteuer­pflichtige Nichtproduktionsleistungen (Dienstleistungen, Handel) wohl beendet sein.

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