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Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiungen durch Änderung des § 4 UStG

Durch die beschlossenen Änderungen des § 4 UStG wird die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungserbringern im sozialen Bereich erweitert und so die Erbringung weiterer Leistungen ohne eine Belastung mit Umsatzsteuer ermöglicht.

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Rechtsanwalt Karsten Schulte
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Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
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Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte am 28. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 Nr. 65 Seite 3096 ff.).

Durch das Jahressteuergesetz 2020 erhält unter anderem § 4 UStG folgende Änderungen:

§ 4 Nr. 14 UStG

In § 14 Nr. 14 UStG wird Buchstabe f) eingefügt. Mit diesem werden die „eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen“, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (aa), Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (bb) oder Einrichtungen, die nach § 75 SGB V die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen (cc) erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit.

§ 4 Nr. 16 UStG

Die Nr. 16 wurde geändert und befreit nun Leistungen, „die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen“, die von den dort genannten Leistungserbringern erbracht werden von der Umsatzsteuer. Als begünstigte Leistungserbringer sind in dem neu gefassten Buschstaben l) nun auch „Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht“, aufgenommen worden. Auch sind nun Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung zumindest überwiegend getragen werden (m), begünstigte Leistungsempfänger.

§ 4 Nr. 23 c) UStG

Die Befreiungsvorschrift des § 23 c) wurde in zweierlei Hinsicht ergänzt:

Zum Einen werden neben den bereits bisher geregelten Verpflegungsleistungen auch Beherbergungsleistungen gegenüber dem begünstigten Personenkreis von der Umsatzsteuer befreit. Zum Anderen wurde der Kreis der begünstigten Leistungsempfänger um Kinder in Kindertageseinrichtungen und um Studierende und Schüler an Berufsschulheimen erweitert.

Inkrafttreten

Die Änderungen sind gem. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes am Tag nach der Gesetzesverkündung, also am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Auswirkungen

Die genannten Änderungen des § 4 UStG erweitern die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungserbringern im sozialen Bereich und ermöglichen so die Erbringung weiterer Leistungen ohne eine Belastung mit Umsatzsteuer.

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