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GEPA NRW: Testat des Wirtschaftsprüfers

Für die Feststellung des berechnungsfähigen Anlagevermögens ist ein Testat des Wirtschaftsprüfers über die historischen Herstellungsaufwendungen der Einrichtung

Für die Feststellung des berechnungsfähigen Anlagevermögens ist ein Testat des Wirtschaftsprüfers über die historischen Herstellungsauf¬wendungen der Einrichtung (Kosten der Ersterrichtung und aller nachfolgenden Baumaßnahmen, die betriebsnotwendigen Veränderungen wie Brandschutz, Behindertengerechtigkeit, Nasszellenanpassung, Zimmersituation etc.) und dessen Verteilung auf "langfristiges Anlagevermögen" und "sonstiges Anlagevermögen" nach steuerrecht¬lichen Grundsätzen notwendig.

Umfang der Feststellung gem. § 11 APG DVO NRW:

Gemäß § 11 APG DVO NRW stellt der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der an¬erkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 APG DVO NRW und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung fest. Die Feststellung erfolgt durch Bescheid und umfasst:
 

  1. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der für Maßnahmen nach §§ 2 und 3 APG DVO NRW entstandenen Aufwendungen,
  2. den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5 APG DVO NRW,
  3. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 APG DVO NRW,
  4. die verbindliche Entscheidung über Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,
  5. die Anteile an Eigenkapital und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 APG DVO NRW jeweils aufgewendet wurden,
  6. bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teiIstationären Plätzen,
  7. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche,
  8. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht,
  9. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwen¬dungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettoge¬samtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 APG DVO NRW.

 

Datenerfassung mittels PFAD Invest

Die Daten für das Feststellungsverfahren sollen über ein EDV-Plattform PFAD.Invest eingegeben werden. Uns wurde mitgeteilt, dass die Funktionsfähigkeit der EDV-Platt¬form für das Feststellungsverfahren ab Mitte März 2015 gegeben ist. Sie erhalten als angemeldeter Träger eine Mail, mit der Ihnen mitgeteilt wird, dass nunmehr die Plattform eröffnet ist und Sie die Eingaben für Ihre Einrichtungen machen können.

Testat des Wirtschaftsprüfers

Sie benötigen für die Feststellung des berechnungsfähigen Anlagevermögens ein Testat des Wirtschaftsprüfers.

Problematisch sind die Fälle, in denen der historische Herstellungsaufwand nicht mehr belegbar/vollständig belegbar ist. Über das Verfahren in diesen Fällen wurde zwischen den Wohlfahrtsverbänden und dem Ministerium eine Diskussion geführt. Der letzte Stand hierzu ist, dass auch in diesen Fällen einen Testat des Wirtschaftsprüfers mit Angaben erforderlich ist, dessen Form und Inhalt aber noch offen ist.

Fristen für die Eintragung der Daten

Für die Träger von Einrichtungen müssen alle notwendigen Angaben zum Feststellungsverfahren bis spätestens 31. August 2015 gemacht werden. Die Festsetzung durch die zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe muss dann bis zum 15. November 2015 erfolgen.

Damit Sie rechtzeitig für Ihre Einrichtung die umfangreichen Daten in die Eingabemasken eintragen und die umfangreichen Unterlagen hochgeladen werden können, bitten wir Sie frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir für Sie ein Testat anfertigen können. Dieses Testat ist Voraussetzung für die Eingabe der Daten. Sie können sich die Aufgabe erheblich erleichtern, indem Sie bereits jetzt die entsprech¬enden Daten und Unterlagen aufbereiten.

Seminarveranstaltung der BPG

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine Seminarveranstaltung an, die Ihnen ebenfalls einen Überblick über die Neuregelung und die Auswirkungen verschafft. Die Veran¬staltung am 16. April 2015, die in unserem Seminarprogramm benannt ist, ist bereits ausgebucht. Deshalb bieten wir Ihnen einen Zusatztermin am 18. Mai 2015 in Münster an. Bitte melden Sie sich über Frau Andrea Demuth (a.demuth@bpg-muenster.de) oder auf dieser Seite Seminarangebote.

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
eMail: r.jucks@bpg-muenster.de

und
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Steuerberater
eMail: s.homm@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland