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Handlungsempfehlung bezüglich der vorübergehenden Herabsetzung der Umsatzsteuersätze

Durch die Vereinbarung von Teilleistungen noch in diesem Jahr kann die Anwendbarkeit des herabgesetzten Umsatzsteuersatzes erreicht werden

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Karsten Schulte
Rechtsanwalt Karsten Schulte
Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
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k.schulte@bpg-muenster.de

Ausgangslage

Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes wurde durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise § 28 UStG eingeführt. Hierdurch wurden der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% herabgesetzt. Die herabgesetzten Umsatzsteuersätze gelten für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden.

Insbesondere für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind, ist die Anwendung der vorübergehend herabgesetzten Umsatzsteuersätze von erheblicher Bedeutung, da sich für diese die Kosten erhaltener umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und sonstigen Leistungen verringern, soweit die herabgesetzten Umsatzsteuersätze anzuwenden sind.

Beurteilung

Für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anwendbar ist, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Dies gilt gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auch für die Fälle, in denen gem. § 13 Abs. 1 Satz 4 UStG die Steuer bereits früher entstanden ist, weil das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist. Es ist daher jeweils zu prüfen, wann eine Leistung umsatzsteuerrechtlich erbracht wird.

Das Umsatzsteuergesetz spricht von „Lieferungen“ und „sonstigen Leistungen“. Lieferungen sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die dem Empfänger die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Eine sonstige Leistung ist gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG jede Leistung des Unternehmers, die keine Lieferung ist.

Eine Lieferung ist erbracht, wenn sie abgenommen wurde. Einer Abnahme steht die Übernahme zum vertragsgemäßen Gebrauch gleich.

Eine sonstige Leistung ist erbracht, wenn sie vollendet oder beendet ist.

Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt ausnahmsweise in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. Dies kann insbesondere bei Bauleistungen der Fall sein. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.

Teilleistungen setzen also voraus, dass

  1. es sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer einheitlichen Leistung handelt;
  2. vereinbart worden ist, dass für die Teile der einheitlichen Leistung ent-sprechende Teilentgelte zu zahlen sind;
  3. und das Teilentgelt gesondert abgerechnet wird.

Handlungsempfehlung zum Jahresende

Sollten einzelne Leistungen, die nicht bereits vor dem 1. Juli 2020 erbracht worden sind, voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, sollte überlegt werden, noch in diesem Jahr Teilleistungen mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. So kann erreicht werden, dass der umsatzsteuerliche Leistungszeitpunkt der bereits fertiggestellten Teilleistungen noch in diesem Jahr liegt und damit der 16%-ige, beziehungsweise 5%-ige Umsatzsteuersatz angewendet werden kann.

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