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Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG vom Bundestag verabschiedet

Ziel und Finanzierung des KHZG

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Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
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Prüfungsleiter
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h.menzel@bpg-muenster.de

Der Bundestag hat am 18.September 2020 das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) beschlossen. Krankenhäuser betreffende Ziele des Gesetzes lassen sich in den folgenden vier Punkten zusammenfassen:

  1. Es soll eine moderne, digitale und gute investive Ausstattung der Krankenhäuser in Deutschland geschaffen werden. Insbesondere sollen Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur (Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit, sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerke) gefördert werden. In diesem Zusammenhang können auch personelle Maßnahmen finanziert werden.                         
  2. Coronabedingte Erlösrückgänge gegenüber dem Jahr 2019 sollen auf Verlangen des Krankenhauses in individuellen Verhandlungen mit den Kostenträgern ermittelt und ausgeglichen werden. Weiterhin können für nicht durch andere Zuschüsse finanzierte Mehrkosten aufgrund der Corona-Pandemie (Schutzausrüstungen etc.) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.
  3. Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds II wird um zwei Jahre bis zum Jahr 2024 verlängert.
  4. Es soll eine finanzielle Anerkennung der durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten besonders belasteten Personen erfolgen. Dabei sollen die Krankenhäuser die Entscheidung über die begünstigten Beschäftigten und die Höhe der Prämie (bis zu 1.000 Euro) in eigenem Ermessen vornehmen.

Das KHZG sieht für den Bereich der Maßnahmen der Krankenhäuser einen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 3 Milliarden Euro bzw. 70 % der geförderten Vorhaben im Rahmen einer Kofinanzierung vor. Dabei kann die Kofinanzierung durch die Länder allein, unter finanzieller Beteiligung des Krankenhausträgers oder ausschließlich durch die Krankenhausträger erfolgen. Somit würde sich bei vollständiger Ausschöpfung der Bundesmittel ein Gesamtvolumen der Finanzierung von 4,3 Milliarden Euro ergeben. Der Finanzierungsanteil des Bundes wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) durch das Aufsetzen eines Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit gem. § 14b KHG (Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung) eine Forschungseinrichtung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a KHG geförderten Vorhaben.

Seit dem 2. September 2020 (Zustimmung der Bundesregierung zum KHZG) können die Krankenhäuser mit der Umsetzung der Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf anmelden. Die Länder können ihre Förderanträge ab Inkrafttreten des Gesetzes (bisher nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) bis zum 31. Dezember 2021 an das Bundesamt für soziale Sicherung stellen.

Die Länder sollen durch geeignete Maßnahmen die Richtigkeit der von den Krankenhausträgern hinsichtlich der geförderten Maßnahmen zu erstellenden Verwendungsnachweise überprüfen.

Die Beteiligung des Bundes u.a. an den Investitionskosten der Krankenhäuser, die im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung von den Ländern zu tragen sind, ist offensichtlich eine Reaktion auf die seit Jahren unzureichende Investitionsfinanzierung durch die zuständigen Länder.

Die finanziellen Auswirkungen für den Ausgleich der coronabedingten Erlösrückgänge bei den Kostenträgern werden von der Bundesregierung je Erlösrückgang um 0,1 Prozentpunkte auf einen hohen zweistelligen Millionenbereich geschätzt. Der finanzielle Umfang für den Ausgleich von coronabedingten Mehrkosten wird von gleicher Stelle mit Mehrkosten (bei angenommenen 10 Euro je Fall) von ca. 300 Millionen Euro veranschlagt.

Durch die Verlängerung des Strukturfonds um zwei Jahre bis Ende 2024 wird das Volumen von bisher 2 Milliarden Euro lediglich auf einen um zwei Jahre verlängerten Zeitraum gestreckt. Zusätzliche Mittel sind nicht vorgesehen.

Für Prämienzahlungen an von der Corona-Pandemie besonders betroffene Beschäftigte werden 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem ein Beihilfe- und Unterstützungscharakter unterstellt werden. Dadurch wird die Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gewährleistet. Der Staat soll explizit nicht an der Prämie partizipieren und der komplette Betrag den betroffenen Personen zu Gute kommen.

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