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KZVK-Sanierungsgeldrückerstattung bei zwischenzeitlicher Betriebsübertragung

Der Verwaltungsrat der KZVK hat am 25. Februar 2016 beschlossen, dass das Sanierungsgeld nicht mehr erhoben und das seit dem Jahr 2002 von den Beteiligten gezahlte Sanierungsgeld an diese zurückgezahlt wird. Nicht selten wurden im relevanten Zeitraum 2002 bis 2014 Krankenhaus- oder Altenheimbetriebe von einem Rechtsträger auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH) übertragen. In diesen Fällen fand regelmäßig auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt. In einer solchen Konstellation stellt sich nun die Frage, an wen die Rückerstattung des Sanierungsgeldes erfolgen muss.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschland, Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK), hat seit dem Jahr 2002 das sog. „Sanierungsgeld“ erhoben. Grundlage dafür waren die aufgrund der §§ 55, 63 der Satzung der KZVK gefassten Verwaltungsratsbeschlüsse vom 16. April 2002 bzw. vom 20. Mai 2010. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 9. Dezember 2015 – Az. IV ZR 336/14 zu der Unwirksamkeit der zuvor erwähnten Verwaltungsbeschlüsse der KZVK, hat der Verwaltungsrat der KZVK am 25. Februar 2016 beschlossen, dass das Sanierungsgeld nicht mehr erhoben und das seit dem Jahr 2002 von den Beteiligten gezahlte Sanierungsgeld an diese zurückgezahlt wird. Weiterhin hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Verjährungseinrede nicht zu erheben. Die Mitglieder der KZVK sind über den Beschluss des Verwaltungsrates der KZVK zum Umgang mit dem Sanierungsgeld im März 2016 durch ein Rundschreiben informiert worden.

Nicht selten wurden im relevanten Zeitraum 2002 bis 2014 Krankenhaus- oder Altenheimbetriebe von einem Rechtsträger auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH) übertragen. In diesen Fällen fand regelmäßig auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.

In einer solchen Konstellation stellt sich nun die Frage, an wen die Rückerstattung des Sanierungsgeldes erfolgen muss. Nach unserem Kenntnisstand lässt sich die KZVK in derart gelagerten Fällen vom ursprünglichen Rechtsträger bestätigen, dass die Rückzahlung des Sanierungsgeldes über die Tochtergesellschaft abgewickelt wird und diese die entsprechenden Beträge entgegennimmt.

Der Anspruch auf die Rückzahlung des Sanierungsgeldes entsteht grundsätzlich zu Gunsten der Person, die das Sanierungsgeld ohne Rechtsgrund an die KZVK geleistet hat. Mit den BGH-Urteilen vom 05.12.2015 und vom 09.12.2015, in denen die Unwirksamkeit der aufgrund der §§ 55, 63 der Satzung der KZVK gefassten Verwaltungsratsbeschlüsse vom 16. April 2002 bzw. vom 20. Mai 2010 festgestellt wurde, ist der Rechtsgrund für die Zahlung des Sanierungsgeldes entfallen. Die Zahlungen des Sanierungsgeldes erfolgten somit ohne Rechtsgrund.

Zur Zahlung des Sanierungsgeldes ist der Arbeitgeber als Zusicherer der Betriebsrente verpflichtet. Bei einem Betriebsübergang wechselt der Arbeitgeber. Bis zum Betriebsübergang hat der bisherige Arbeitgeber das Sanierungsgeld gezahlt. Nach dem Betriebsübergang ist diese Zahlungsverpflichtung mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber als den neuen Arbeitgeber übergegangen. Ab dem Betriebsübergang ist daher dem neue Arbeitgeber die Entrichtung des Sanierungsgeldes zuzurechnen. Folglich steht der Anspruch auf die Sanierungsgeldrückzahlung für das bis zum Betriebsübergang gezahlte Sanierungsgeld dem Betriebsveräußerer (alten Arbeitgeber) und ab dem Betriebsübergang dem Betriebserwerber (neuen Arbeitgeber) zu.

Von diesem Grundsatz können die Parteien der Betriebsübertragung abweichen, indem sie im Übertragungsvertrag regeln, dass der Sanierungsgeldrückzahlungsanspruch für das bis zum Betriebsübergang gezahlte Sanierungsgeld ebenfalls auf den Betriebserwerber als den neuen Arbeitgeber übergehen soll. Haben die Betriebsübertragungsparteien von dieser Möglichkeit ausdrücklich Gebrauch gemacht, so steht der Sanierungsgeldrückzahlungs-anspruch für die Jahre 2002 bis 2014 alleine dem Betriebserwerber zu. Haben es die Betriebsübertragungsparteien jedoch unterlassen diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung zu treffen, so ist der Übertragungsvertrag auszulegen.

Bei der Auslegung des Übertragungsvertrages stellt sich die Frage, ob die Parteien eine entsprechende Regelung gewollt haben und es lediglich versäumt haben, diese in den Übertragungsvertrag aufzunehmen. Der Übertragungsvertrag ist nach Anhaltspunkten für den tatsächlichen Willen der Übertragungsparteien zu untersuchen. Zur Auslegung des Parteiwillens können auch andere Unterlagen (Beschlüsse oder Protokolle zu den Übertragungsverhandlungen etc.) hinzugezogen werden. Ein Indiz für den Parteiwillen, den Anspruch auf die Sanierungsgeldrückzahlung auf den Betriebserwerber übertragen zu wollen, stellt die Erteilung der Berechtigung zur Entgegennahme der geleisteten Sanierungsgelder gegenüber der KZVK dar. Kommt man nach der Auslegung des Übertragungsvertrages zu dem Ergebnis, dass die Parteien die Übertragung des Sanierungsgeldrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Betriebsübertragung nicht gewollt haben, so gilt wieder der Grundsatz, dass die Sanierungsgeldrückzahlung bei einem zwischenzeitlich erfolgten Betriebsübergang für die bis zum Betriebsübergang gezahlten Sanierungsgelder dem Veräußerer und ab dem Betriebsübergang dem Erwerber zusteht.

Eine nachträgliche Übertragung des Sanierungsgeldrückzahlungsanspruchs vom Veräußerer auf den Erwerber ist durch eine Abtretung gem. § 398 BGB möglich.

Für die Leistung der Beiträge und ggf. anderer Ausgleichszahlungen wie dem Sanierungsgeld oder dem künftigen Finanzierungsbeitrag an die KZVK haftet der Arbeitgeber. Gem. § 613a BGB tritt bei einer Betriebsübertragung der Betriebserwerber in die mit dem Betriebsveräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisse an dessen Stelle ein. Folglich ist ab dem Betriebsübergang der Betriebserwerber für die vom Betriebsveräußerer seinen Arbeitnehmern über die KZVK gewährte Betriebsrente zuständig. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Betriebsveräußerers greift grundsätzlich nur für die vor dem Betriebsübergang entstandenen und spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fälligen Ansprüche ein, § 613a II BGB.

Das bedeutet, dass der Betriebsveräußerer nur für diejenigen Rentenansprüche der Mitarbeiter haftet, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind. Für die danach entstandenen Rentenansprüche haftet nur noch der Betriebserwerber, es sei denn, der Betriebsveräußerer hat gegenüber seinen auf den Betriebserwerber übergeleiteten Arbeitnehmern freiwillig eine zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung übernommen. Eine solche freiwillige Haftung kann in den jeweiligen Arbeitsverträgen oder in der Mitteilung an die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang erfolgt sein.

Im Ergebnis muss anhand des Betriebsübertragungsvertrages im Einzelfall geprüft werden, an wen das Sanierungsgeld zurückzuzahlen ist und ob ggf. eine nachträgliche Abtretung des Sanierungsgeldrückzahlungsanspruchs auf den Betriebserwerber wirtschaftlich gewünscht wäre. Letztendlich wird der Betriebserwerber als Zusicherer der Betriebsrente, für den Ausgleich der Finanzlücke, in Form des künftigen Finanzierungsbeitrages, von der KZVK herangezogen werden. Daher ist es wirtschaftlich sinnvoll, den Auszahlungsbetrag dem Betriebserwerber zuzuordnen.

Bitte setzen Sie sich in dieser Frage mit Ihrem zuständigen Wirtschaftsprüfer in Verbindung.

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