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Leitlinien zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung

Zur Anpassung und einheitlichen Anwendung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf die Videoüberwachung hat der Europäische Datenschutzausschluss einen Leitlinienentwurf zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung beschlossen.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), eine unabhängige europäische Einrichtung, die zur einheitlichen Anwendung der Datenschutzvorschriften in der gesamten EU beitragen soll, hat am 10. Juli 2019 Leitlinien zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung beschlossen. Anschließend hat er die Leitlinien bis einschließlich 9. September 2019 zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Bei den Leitlinien zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung handelt es sich derzeit lediglich um einen Entwurf. Er bietet jedoch jetzt schon Auslegungshilfen zur datenschutzkonformen Verwendung von Videoaufnahmen. Sie erläutern, welche Aspekte der Videoüberwachung im Zusammenhang mit den Erlaubnisgründen für die Verarbeitung und insbesondere der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders relevant sind.

Der EDSA stellt klar, dass die Videoüberwachung immer einer Rechtsgrundlage bedürfe. Als Rechtsgrundlage komme nach Ansicht des EDSA jede rechtliche Grundlage des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Betracht, wobei in den meisten Fällen die folgenden Rechtsgrundlagen einschlägig sein werden:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO (die Videoüberwachung liegt im öffentlichen Interesse oder erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt) oder
  • Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO (die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen).

Bei der Wahrung des berechtigten Interesses hat eine Interessenabwägung unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Nach Ansicht des EDSA sei eine Videoüberwachung nicht standardmäßig eine Notwendigkeit. Es sollte immer nach einem milderen Mittel gesucht werden. Das berechtigte Interesse dürfe nicht fiktiv oder spekulativ sein. Es müsse real existieren und aktuell sein. Das berechtigte Interesse sei aufgrund der Rechenschaftspflicht zu dokumentieren, das könne durch die Dokumentation von relevanten Fällen (Datum, Art und Weise, finanzieller Verlust) und damit verbundenen Strafanzeigen geschehen.

Die Einwilligung zur Videoüberwachung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO) werde in den meisten Fällen aufgrund der fehlenden Nachweisbarkeit scheitern. Die Technologie ist zu meist darauf ausgerichtet, eine unbekannte Anzahl von Menschen auf einmal zu überwachen, deren Einwilligung nicht schon durch das reine Betreten eines bestimmten überwachten Bereichs angenommen werden könne. Bei Arbeitnehmern werde es regelmäßig an der Freiwilligkeit ihrer Einwilligung fehlen.

Für jede Überwachungskamera sei der Zweck der Verarbeitung der gewonnenen Bilder/Informationen vorab festzulegen und schriftlich zu dokumentieren. Kameras, die von einer einzigen Steuerung für den gleichen Zweck verwendet werden, können gemeinsam dokumentiert werden, sofern jede verwendete Kamera einen dokumentierten Zweck hat.

Die Dokumentationspflichten sowie das Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung sollen das Risiko des Missbrauchs einschränken und die generelle Möglichkeit, anonym zu bleiben, gewährleisten.

Fazit

Die Leitlinien können in der Zukunft den Verwendern der Videoüberwachung helfen einzuschätzen, ob ihre konkrete Videoüberwachung den datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der DS-GVO entspricht.

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