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Mögliche Änderungen des HGB durch das BilRUG

Die Europäische Union (EU) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rechnungslegung überarbeitet...

Einleitung

Die Europäische Union (EU) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rechnungslegung überarbeitet und in diesem Zusammenhang am 26. Juni 2013 eine neue EU-Bilanzrichtlinie, die Richtlinie 2013/34/EU veröffentlicht. Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wird diese EU-Richtlinie in deutsches Recht transformiert. Das BilRUG ist ein Artikelgesetz, welches zahlreiche Gesetze und Verordnungen, insbesondere das Handelsgesetzbuch (HGB) und dessen Einführungsgesetz (EGHGB), ändert. Am 28. Juli 2014 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hierzu einen Referentenentwurf (RefE BilRUG) vorgelegt. Im Folgenden werden die aus unserer Sicht für unsere Mandanten wesentlichen Neuerungen durch den Referentenentwurf erläutert.

Schwellenwerte bei den Größenklassen

Die monetären Schwellenwerte für die Einstufung von Kapitalgesellschaften (KapG) in klein, mittel und groß sollen nach § 246 HGB-RefE erneut erhöht werden. Einen Überblick bietet die nachfolgende Darstellung (in TEUR):

  Kleine KapG Mittelgroße KapG Große KapG
  alt neu alt neu alt neu
Bilanzsumme < 4.840 < 6.000 < 19.250 < 20.000 > 19.250 > 20.000
Umsatzerlöse < 9.680 < 12.000 < 38.500 < 40.000 > 38.500 > 40.000

Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer bleibt hingegen unverändert.

Zu Klarstellungszwecken wurde erstmals der Begriff der Bilanzsumme als die Summe aus Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung definiert (§ 267 Abs. 4a HGB-RefE).

Auch die monetären Schwellenwerte zur Aufstellung des Konzernabschlusses und -lageberichts sollen nach § 293 HGB-RefE erhöht werden. Siehe hierzu die nachfolgende Übersicht (in TEUR):

  Bruttomethode Nettomethode
  alt neu alt neu
Bilanzsumme 23.100 24.000 19.250 20.000
Umsatzerlöse 46.200 48.000 38.500 40.000

Auch hier bleibt die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer mit 250 unverändert.

Definition der Umsatzerlöse

Nach § 277 Abs. 1 HGB-RefE entfallen die beiden Tatbestandsmerkmale "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" und "typisches Leistungsangebot", so dass als Umsatzerlöse zukünftig alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer definiert werden. Dies wird zu einer Ausweitung der Umsatzerlöse führen.

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

Der in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 HGB dargestellte gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen ist im RefE BilRUG nicht mehr vorgesehen. Stattdessen sollen diese zukünftig im Anhang erläutert werden (§ 285 Nr. 30 HGB-RefE).

Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände und Geschäfts- oder Firmenwerte

Sofern bei aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB) sowie für entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, soll nach dem RefE BilRUG für die Annahme der Nutzungsdauer eine Bandbreite von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren zulässig sein.

Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

Zurzeit besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (PHG) i.S.v. § 264a HGB das Wahlrecht, der Angabepflicht zu den Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern entweder in der Bilanz - wahlweise durch den Ausweis eines gesondert bezeichneten Postens oder durch einen Davon-Vermerk - oder alternativ im Anhang nachzukommen. Kleine GmbHs sowie alle PHG i.S.d. § 246a HGB werden durch § 42 GmbHG-RefE bzw. § 264c HGB-RefE in Zukunft verpflichtet, ihre Angaben zu den bilanziellen Beziehungen mit Ihren Gesellschaftern in einem gesonderten Bilanzposten darzustellen.

Angabe der Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten

Neben der bereits geforderten Angabe des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr pro Posten (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB) soll zukünftig auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr explizit angegeben werden (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB-RefE).

Erweiterung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss von KapG soll um einen einleitenden Teil, in dem die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, mit der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, erweitert werden (§ 264 Abs. 1a HGB-RefE). In Fällen der Liquidation oder Abwicklung soll dieser Tatbestand ebenfalls angegeben werden. Dies soll auch für Konzernabschlüsse gelten (§ 297 Abs. 1a HGB-RefE).

Anhang

Neben den bereits erwähnten Änderungen bezüglich der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bringt der RefE BilRUG noch weitere wesentliche Änderungen im Anhang mit sich:

  • Pflicht zur Darstellung der erläuternden Angaben zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in der Reihenfolge der Postengliederung (§ 284 Abs. 1 HGB-RefE)
  • Pflicht zur Quantifizierung des Einflusses von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB-RefE)
  • Die Darstellung des Anlagegitters soll zukünftig nur noch im Anhang und nicht mehr, wie bisher, auch in der Bilanz zulässig sein (§ 284 Abs. 3 HGB-RefE).
  • Die Angaben zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB sind nach § 268 Abs. 7 HGB-RefE zwingend im Anhang zu machen. Bisher ist auch ein Ausweis unter der Bilanz möglich. Gleichzeitig erweitert der RefE die Vermerkpflicht um "Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung" und gegenüber assoziierten Unternehmen.
  • Künftig sollen die Angabepflichten zu Beteiligungsunternehmen nicht mehr an das Kriterium einer Beteiligungsquote von mindestens 20 % gekoppelt sein, sondern an eine dauerhafte Beteiligungsabsicht (§ 285 Nr. 11 HGB-RefE).
  • Die Nachtragsberichterstattung (§ 289 Abs. 2 HGB) soll vom Lagebericht in den Anhang verlegt werden (§ 285 Nr. 31 RefE).
  • Die bereits häufiger im Anhang zu findende Information über den Beschluss/ Vorschlag zur Ergebnisverwendung soll verpflichtend werden (§ 285 Nr. 32 HGB-RefE).

Die Ausnahmevorschriften für kleine KapG (§ 288 Abs. 1 HGB-RefE) sollen erweitert werden. Hierunter fällt insbesondere der Wegfall von Angaben aus § 285 HGB. Aus unserer Sicht sind besonders hervorzuheben:

  • Namen der Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan (Nr. 10)
  • Name und Sitz von Beteiligungsunternehmen (Nr. 11 und 11 b)
  • Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die KapG ist (Nr. 11 a)
  • Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und die Orte der Veröffentlichung für diesen Konzernabschluss sowie den kleinsten Kreis von Unternehmen (Nr. 14)
  • Name und Sitz der persönlich haftenden Gesellschafter (Nr. 15)
  • Annahmen und Berechnungsmethoden bei Pensionsrückstellungen (Nr. 24)

Zukünftig müssen auch kleine KapG die durchschnittliche Anzahl an Arbeitnehmern angeben (§ 285 Nr. 7 HGB), jedoch ohne eine Aufgliederung nach Gruppen (§ 288 Abs. 1 Nr. 2 HGB-RefE). Aufgrund der geplanten Streichung von § 276 Satz 2 HGB müssten diese Unternehmen zukünftig auch Angaben zu außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen machen.

Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Als wesentliche Änderung im Bereich der Offenlegung lässt sich anführen, dass es zukünftig nicht mehr zulässig sein soll, zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse zur Wahrung der Offenlegungsfrist einzureichen und später den Bestätigungsvermerk nachzureichen.

Zeitlicher Rahmen der Umsetzung

Das EGHGB-E sieht vor, dass die Anhebung der Schwellenwerte für den Jahres- und Konzernabschluss sowie die neue Definition der Umsatzerlöse bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden sind, deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die übrigen Änderungen müssen erstmalig für Geschäftsjahre umgesetzt werden, deren Beginn am oder nach dem ersten Januar 2016 liegt.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen des Referentenentwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch kommen werden. Auf jeden Fall wird das BilRUG eine Vielzahl von meist kleineren Änderungen des HGB enthalten, die erhebliche Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen mit sich bringen können. Bei den in diesem Artikel dargestellten Änderungen handelt es sich lediglich um eine von den Autoren vorgenommene Auswahl. Bei der Untersuchung der tatsächlichen Auswirkungen des BilRUG auf Ihr Unternehmen bieten wir gerne unsere Unterstützung an.

Ihre Ansprechpartner:

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Tel. 0251/48204-25
e-mail:
j.groteschulte@bpg-muenster.de

Dipl.-Kfm. Mario Wallenfels
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Tel. 0251/48204-0
e-mail: m.wallenfels@bpg-muenster.de

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