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Neues BMF-Schreiben zur Steuerfreiheit von Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer

Die analoge Anwendung von § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz stellte keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlungen dar, so dass der Gesetzgeber nun mit § 3 Nr. 11a EStG eine ausdrückliche Regelung schaffte.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Auf Beihilfen und Unterstützungen bis insgesamt 1.500,00 €, die Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise  zusätzlich an ihre Arbeitnehmer zahlen, werden keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erhoben.

Dies hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 09.04.2020 mitgeteilt und als Rechtsgrundlage § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) genannt. Obwohl von dieser Vorschrift nur Bezüge aus öffentlichen Mitteln erfasst sind, sei eine steuerfreie Behandlung unter Verweis auf die einschlägige Lohnsteuerrichtlinie 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 möglich. Dort sei geregelt, dass Unterstützungen, die private Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer zahlen, steuerfrei sind, wenn sie dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z.B. in Krankheits- und Unglücksfällen. Da die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betreffe, könne bei Unterstützungsleistungen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 allgemein davon ausgegangen werden, dass ein Anlass vorliegt, der eine Beihilfe und Unterstützung rechtfertigt.

Im Interesse der Rechtssicherheit ist nun im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden. Zu dieser neu eingefügten Rechtsvorschrift ist am 26.10.2020 ein BMF-Schreiben ergangen, das das „alte“ BMF-Schreiben vom 09.04.2020 ersetzt. Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. § 3 Nr. 11a EStG ist gegenüber § 3 Nr. 11 EStG „Lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2020 unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG. Ob der Begünstigungszeitraum bis zum 31.01.2021 verlängert wird, hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden.

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