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Novellierung der Rahmen-Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO)

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 19. Juni 2017 die 7. Novellierung der Rahmen-MAVO beschlossen. Die Novellierung strebt die Stärkung der Mitbestimmung der Mitarbeiter im Unternehmen sowie die Berücksichtigung der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) an. Trotz der begrüßenswerten Ziele der Novellierung bleibt es abzuwarten, ob die 27 Deutschen (Erz-) Diözesen diese Novellierung vollständig übernehmen werden.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Nach einem mehrjährigen Prozess hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) am 19. Juni 2017 die Einführung einer neuen Rahmen-MAVO beschlossen. Die Rahmen-MAVO ist Grundlage für die entsprechenden (Erz-)diözesanen MAVO-Regelungen in den 27 Deutschen (Erz-)Diözesen.

Die inzwischen 7. Novellierung der Rahmen-MAVO strebt die Stärkung der Mitbestimmung der Mitarbeiter im Unternehmen sowie die Berücksichtigung der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) an. Die wesentlichen Änderungen hat die Rahmen-MAVO daher im Rahmen der Festlegung des Einrichtungsbegriffes, der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern und den Regelungen zur Gesamt-MAV erfahren. Außerdem wurde die Möglichkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses eingeführt.

Die Novellierung sieht folgende Neuregelungen vor:

Den Einrichtungsbegriff bestimmt künftig der Rechtsträger mit Zustimmung der MAV (§ 1a Abs. 2 Rahmen-MAVO). Die MAV kann ihre Zustimmung zur Änderung des Einrichtungsbegriffs jedoch nur verweigern, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist. Das Erfordernis der Genehmigung durch den Ordinarius entfällt.

Die Rechte der Leiharbeitnehmer werden mehrfach gestärkt. Sie erhalten ein aktives Wahlrecht (§ 7 Abs. 2a Rahmen-MAVO). Ihre Beschäftigung in der Einrichtung ist zustimmungspflichtig (§ 34 Abs. 1 Satz 3 Rahmen-MAVO), das folgt aus der neuen Definition der Einstellung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Rahmen-MAVO). Aufgrund der Umstellung des Begriffs „Mitarbeiter“ auf „Wahlberechtigte“ werden nun bei allen Schwellenwerten Leiharbeitnehmer mitgezählt. Die Größe der MAV ist nicht mehr auf 15 Mitglieder ab 1.001 Wahlberechtigte beschränkt. Sie erhöht sich um zwei weitere Mitglieder je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte (§ 6 Abs. 2 Rahmen-MAVO). In § 15 Abs. 3 Rahmen-MAVO wurde eine zusätzliche Stufe der freizustellenden MAV-Mitglieder eingeführt. Nunmehr sind bei 1.500 Wahlberechtigten sechs MAV-Mitglieder für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten freizustellen. Die Bildung einer Gesamt-MAV bzw. erweiterten Gesamt-MAV soll nicht mehr dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegen. Für ihre Bildung soll es genügen, wenn zwei Drittel der Mitarbeitervertretungen diese wünschen bzw. wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren.

Der in § 27a MAVO enthaltene Aufgabenkatalog, der eine wirtschaftliche Mitbestimmung der MAV vorsieht, wurde in der Rahmen-MAVO um weitere Aufgaben ergänzt. Laut § 27a Abs. 2 Rahmen-MAVO zählen die Änderung der Arbeitsmethoden, die Einführung neuer Arbeitsmethoden, die Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes, die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen, die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen und der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen zu den mitbestimmungspflichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten. Weiterhin wurde in § 27b Rahmen-MAVO die Möglichkeit, einen Wirtschaftsausschuss zu gründen, eröffnet. Der Wirtschaftsausschuss kann in Einrichtungen mit einer Gesamt-MAV oder erweiterten Gesamt-MAV gegründet werden, wenn die Einrichtung mindestens 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Wenn keine Gesamt-MAV oder erweiterte Gesamt-MAV vorhanden ist, kann ein Wirtschaftsausschuss nur gebildet werden, wenn die Einrichtung mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamt-MAV, die erweiterte Gesamt-MAV oder die MAV nach jeder Sitzung zu unterrichten. Aufgrund der Ausgestaltung der Vorschrift als „Kann-Vorschrift“ wird nicht deutlich, wer über die Gründung eines Wirtschaftsausschusses im Endeffekt entscheidet. Außerdem erschließt sich angesichts der bereits in § 27a Rahmen-MAVO der MAV eingeräumten Mitbestimmungsrechte die Sinnhaftigkeit des neuen § 27b Rahmen-MAVO nicht. Es ist auf jeden Fall anzunehmen, dass der Wirtschaftsausschuss weiteren bürokratischen Aufwand und Schulungskosten für seine Mitglieder nach sich ziehen wird.

Es bleibt daher abzuwarten, ob die 27 Deutschen (Erz-) Diözesen die Neuregelungen der Rahmen-MAVO in der nächsten Zeit in ihre eigenen Ordnungen eins zu eins übernehmen oder eigene Anpassungen vornehmen werden.

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