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Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen beim Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

Nach einem aktuellen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Privilegierung verfassungsgemäß.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält eine Privilegierung für gemeinnützige Körperschaften in Bezug auf die Höhe des Rundfunkbeitrages. Gemeinnützige Körperschaften müssen im Gegensatz zu gewerblichen Unternehmen nur einen Rundfunkbeitrag unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter zahlen. Die gewerbliche Betreiberin eines Seniorenheims hielt diese Ungleichbehandlung für verfassungswidrig. Mit Urteil vom 18. April 2016 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften verfassungsgemäß ist (Az.: 7 BV 15, 960).

Der Bayerische VGH sah die Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an, da gemeinnützige Körperschaften das Allgemeinwohl förderen und diese selbstlos tätig seien. Es obliege der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, für solche Einrichtungen Ausnahmen von der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen vorzustellen.

 

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