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Psych-Personalnachweis-Vereinbarung: Nachweis nach § 18 Abs. 2 und 3 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Mit der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26. Juni 2017 werden die Nachweisplichten zur Umsetzung der Psych-PV für die Jahre 2016 bis 2019 geregelt.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19. Dezember 2016 wurden die Vertragsparteien auf der Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutsche Krankenhausgesellschaft) mit § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV beauftragt, die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV zu vereinbaren.

Mit der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26. Juni 2017 werden die Nachweisplichten zur Umsetzung der Psych-PV für die Jahre 2016 bis 2019 geregelt. Die Vereinbarung beinhaltet insbesondere Vorgaben zum Geltungsbereich der Nachweispflicht, zur Abgrenzung und zum Umfang des für den Nachweis relevanten Personals sowie zum Übermittlungsverfahren und zu den Übermittlungsfristen.

Der Nachweis für das Kalenderjahr 2016 ist vom Krankenhaus im Rahmen einer Nachmeldefrist bis zum 1. November 2017 an das InEK und die anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV zu übermitteln. Ab dem nächsten Jahr ist als Nachmeldefrist der 31. Mai vorgegeben. Sofern für eine vor dem 1. August 2017 genehmigte Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 oder das Jahr 2017 die erforderlichen „Vereinbarungsdaten“ nicht vollständig dokumentiert wurden, sind die Krankenhäuser vom Nachweis dieser Angaben und der Übermittlung befreit. Unabhängig davon sind die vom Jahresabschlussprüfer zu bestätigten Angaben zu der tatsächlichen Stellenbesetzung fristgerecht zu übermitteln.

Der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung sind die Aufstellungen zum Nachweis der vereinbarten Stellenbesetzung in Vollkräfte (Anlage 1) und zum Nachweis der tatsächlichen Stellenbesetzung in Vollkräfte und zweckentsprechenden Mittelverwendung (Anlage 2) angehängt. Die Anlage 2 ist vom Jahresabschlussprüfer zu unterzeichnen.

Sofern Sie noch für das Jahr 2016 eine entsprechende Bescheinigung benötigen setzen Sie sich bitte unmittelbar mit Ihrem zuständigen Bereichsleiter in Verbindung.

Psych-Personalnachweis-Vereinbarung

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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