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Sind öffentliche Zuschüsse steuerbar?

Zuschüsse von staatlichen Stellen unterliegen der Körperschaftsteuer, wenn sie mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Zuschüsse von staatlichen Stellen unterliegen der Körperschaftsteuer, sofern sie mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Münster mit aktuellem Urteil vom 24.05.2019 (Az:  10 K 477/16).

Der Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall erhielt eine als gemeinnützig anerkannte Landesjägervereinigung vom Landesbetrieb Wald & Holz Zuschüsse, um die Kosten für Geschäftsstellen und Mitteilungsblätter finanzieren zu können. Die Landesjägervereinigung unterhielt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, indem sie Einnahmen aus Sponsoring, Verkäufen und Provisionen aus Veranstaltungen erzielte. Diese Zuschüsse ordnete die Landesjägervereinigung im Rahmen ihrer Gewinnermittlung jeweils vollständig dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass diese Zuschüsse verschiedenen buchhalterischen Sphären der Vereinigung zuzurechnen und daher entsprechend aufzuteilen waren und damit teilweise der Körperschaftsteuer unterliegen. Im Rahmen einer Außenprüfung erließ die Finanzverwaltung geänderte Bescheide, gegen die die Landesjägervereinigung erfolglos Einspruch einlegt hatte. Die Klage war nun erfolgreich.

Die Entscheidung

Das FG Münster hält die Klage für begründet. Nach Auffassung des Gerichts sind die Zuschüsse nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Eine Einnahme gehöre gemäß § 4 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn sie durch den Geschäftsbetrieb begründete Tätigkeiten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn sie infolge der Tätigkeit entstanden ist. Bei der Zuordnung von Zuschüssen zum ideellen Bereich oder zu dem Geschäftsbetrieb werde teilweise unter Bezugnahme auf das Umsatzsteuerrecht darauf abgestellt, ob der Zuschuss allein dazu dient, dass die Körperschaft ihre Zwecke erfüllen kann oder ob diese eine konkrete Gegenleistung erbringt. Nach Auffassung des FG Münster ist eine Gegenleistung der Klägerin nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es werde auch vertreten, dass sich die Zuordnung nach den Einzelsteuergesetzen richtet. Nach dieser Ansicht sei vom Veranlassungsprinzip auszugehen. Aber auch nach der letztgenannten Ansicht sei die Klage begründet, da die Zuschüsse nicht durch den Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Diese beruhen vielmehr auf den Betrieb der Geschäftsstelle und der Herausgabe des Mitteilungsblattes. Der Verein würde zum einen keine Gegenleistung für den Zuschuss erbringen, da der Betrieb der Geschäftsstelle sowie die Herausgabe des Mitteilungsblattes nicht zu Gunsten des Landesbetriebes erfolgten. Zum anderen habe die Jägervereinigung den Zuschuss durch diese Tätigkeiten veranlasst, da die Zuschussvergabe allein auf den Förderrichtlinien des Landesjagdgesetzes beruhe und die vergebenen Mitteln zweckgebunden und damit gerade nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden seien.

Fazit

Zuschüsse von staatlichen Stellen sorgen immer wieder für Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, da die Zuschüsse zweckgebunden zu verwenden sind und oftmals eine Gegenleistung von dem Zuschussempfänger erwartet wird. Die Zuschussvereinbarung sollte daher sorgfältig formuliert werden.

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