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Steuerliche Haftungsrisiken des Bestellers von Photovoltaikanlagen

Legt der Werklieferer einer Photovoltaikanlage keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat der Leistungsempfänger vom Rechnungsbetrag die Bauabzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

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Rechtsanwalt Karsten Schulte
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Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 hat das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Behandlung der Werklieferung von Photovoltaikanlagen Stellung genommen. Hiernach zählen Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, zu den Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (nachfolgend UStG).

Ist der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist er gemäß § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (nachfolgend EStG) dazu verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent (Bauabzugssteuer) für Rechnung des Leistenden vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Zum umsatzsteuerlichen Unternehmer wird der Leistungsempfänger spätestens durch den Kauf der Photovoltaikanlage und die spätere Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz.

Unterlässt der Leistungsempfänger die Abführung der Bauabzugssteuer, haftet er dem Finanzamt für die nicht abgeführte Steuer.

Legt der Werklieferer dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vor, besteht die Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugssteuer nicht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Der Einbehalt der Bauabzugssteuer braucht darüber hinaus auch nicht zu erfolgen, wenn die Gegenleistung des Bestellers im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 5.000 Euro sein wird (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Betrag von 5.000 Euro erhöht sich auf 15.000,00 € wenn der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (im Wesentlichen Vermietungsumsätze).

Auftraggeber der Installation einer Photovoltaikanlage ist dringend zu empfehlen, sich von dem Werklieferer eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegen zu lassen und eine Kopie hiervon zu ihren Unterlagen zu nehmen.


 

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