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Überlassungshöchstdauer für kirchliche Einrichtungen

Nach dem neuen § 24 Allg. Teil der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) dürfen Mitarbeiter bis zu fünf Jahre an einen kirchlichen Dienstgeber überlassen werden, wenn sie von Anfang an mindestens die Vergütung nach AVR erhalten.

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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Im Artikel „Abweichende Überlassungshöchstdauer für kirchliche Einrichtungen?“ vom 4. April 2018 habe ich bereits darüber berichtet, dass die Katholische Kirche beabsichtigt, vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer zu treffen. Nunmehr hat die Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: Bundeskommission) am 14. Juni 2018 beschlossen, den Allgemeinen Teil der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) um einen neuen § 24 zu ergänzen. Dieser gilt rückwirkend seit dem 15. März 2018.

Der neu eigefügte § 24 lautet wie folgt:

§ 24 Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern

Mitarbeiter, die an Einrichtungen und Dienststellen innerhalb des Geltungsbereiches nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden, dürfen abweichend von § 1 Abs. 1b S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bis zu fünf Jahren überlassen werden, wenn für sie mindestens die Vergütungsregelungen der AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommen. Die betreffenden Mitarbeiter dürfen dabei gleichzeitig nicht schlechter gestellt werden als für die Einrichtung und Dienststelle des Entleihers vergleichbare Mitarbeiter des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes, § 8 Abs. 1 AÜG.

Demnach kann die Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten auf fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die an eine kirchliche Einrichtung überlassenen „Mitarbeiter“ von Anfang an mindestens die Vergütung nach AVR erhalten.

Folgt man der Systematik des § 1 Abs. 1b AÜG, wonach dem Entleiher durch Tarifverträge oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen es erlaubt sein soll, von der in § 1 Abs. 1 AÜG normierten Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten abzuweichen, so kommt den Kirchen und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in Deutschland diese Recht ebenfalls nur zu, wenn eine kirchliche Einrichtung als Entleiher auftritt (vgl. Dr. Pascal M. Ludwig, Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung und ihre Auswirkungen, ZAT 2017, 77 [80]).

Durch die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer will die Bundeskommission einen Anreiz schaffen, von Anfang an die überlassenen „Mitarbeiter“ gemäß den AVR zu vergüten (vgl. Regelungsziele des Beschlusses vom 14. Juni 2018 der Bundeskommission). Ein solcher Anreiz kommt nur zum Tragen bei einer Arbeitnehmerüberlassung durch nicht kirchliche Verleiher, denn die kirchlichen Verleiher haben sich aufgrund ihres Bekenntnisses zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) zur Anwendung der AVR verpflichtet, so dass die von ihnen überlassenen Arbeitnehmer unabhängig des Bekenntnisses zur Grundordnung seitens Entleihers immer mindestens eine Vergütung nach AVR erhalten.

Die verlängerte Überlassungshöchstdauer gilt somit sowohl bei Überlassungen durch einen kirchlichen Dienstgeber an einen anderen kirchlichen Dienstgeber oder bei der Überlassung durch einen Dritten an einen kirchlichen Dienstgeber.

Fazit

Im Geltungsbereich der AVR ist es nunmehr grundsätzlich möglich, die Überlassungsdauer auf fünf Jahre zu erhöhen.

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