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Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen: Wahlmöglichkeiten nur noch bis zum 31.12.2016

Öffentliche Einrichtungen können beim zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.2016 eine Optionserklärung abgeben, wonach für sie die Vorgabe des neuen § 2b UStG erst vier Jahre später Anwendung finden.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-66
m.kock@bpg-muenster.de

Bereits am 28.10.2015 haben wir Sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden hat, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit Beistandsleistungen und Leistungen im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze begründen können, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmen drohen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2016 wurde zur Umsetzung der Rechtsprechung des BFH ein neuer § 2b UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der die Unternehmereigenschaft von jPöR neu regelt und die bislang bestehenden Vorgaben des § 2 Abs. 3 UStG ersetzt. Die neue Regelung ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung stärker auf die Wettbewerbsbedingungen ausgerichtet. Zu den genauen Voraussetzungen des § 2b UStG verweisen wir auf unseren Beitrag vom 28.10.2015.

Für jPöR bedeutet dies, dass sie künftig die Wettbewerbsrelevanz ihrer entgeltlichen Aktivitäten überwachen und gegebenenfalls der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Um den jPöR die nötige Zeit zu geben, ihre Aktivitäten auf die Wettbewerbsrelevanz hin zu überprüfen und die Organisation dahingehend zu optimieren, dass die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllt werden können, hat der Gesetzgeber diesen in § 27 Abs. 22 UStG einen langen Übergangszeitraum eingeräumt. Die einzelnen jPöR können danach bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eine Optionserklärung abgeben, wonach für sie noch vier weitere Jahre das alte Recht des § 2 Abs. 3 UStG gilt.

Um den betroffenen jPöR eine Hilfestellung zu geben, hat das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz auf seiner Homepage (https://www.lfst-rlp.de) Hinweise und ein Musterschreiben zur Abgabe der Optionserklärung eingestellt. Darüber hinaus können die jPöR zu Fragen der Abwicklung der Optionsmöglichkeit auch die zuständigen Finanzämter anrufen.

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