Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

Verfolgen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierende Abfindungen denselben Zweck, dann sind sie verrechenbar.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2019, Az.: 1 AZR 279/17, entschieden, dass Sozialabfindung und Nachteilsausgleich verrechenbar sind.

Urteil

Eine Arbeitgeberin, die beschlossen hatte, ihren Betrieb stillzulegen, unterrichtete den Betriebsrat über die damit einhergehende Massenentlassung. Bevor sie jedoch mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelte, hatte sie die Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen Arbeitnehmern bereits betriebsbedingt gekündigt. Der entlassene Kläger rügte das betriebsverfassungswidrige Verhalten seiner Arbeitgeberin und erstritt vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08. September 2015, Az.: 7 Sa 870/15) einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs.3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 €. Zwischenzeitlich vereinbarten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat einen Sozialplan, der u.a. für den Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000,00 € vorsah. Diese Abfindung zahlt die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr gezahlten Nachteilsausglich nicht aus.

Mit seiner auf die Zahlung der Sozialplanabfindung gerichteten Klage ist der Kläger vor allen arbeitsgerichtlichen Instanzen gescheitert.

Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin den Anspruch des Klägers auf die Sozialplanabfindung mit dem Nachteilsausgleich verrechnen könne und dieser damit erfüllt sei. Beide Abfindungen verfolgen seiner Auffassung nach weitegehend den gleichen Zweck. Die europäische Massenentlassungsrichtlinie stehe dem nicht entgegen.

Praxistipp

Trotz der zitierten Rechtsprechung sind nicht alle Abfindungen per se miteinander verrechenbar. Verrechenbar sind demnach Abfindungen, die denselben Zweck verfolgen oder ihre Verrechenbarkeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Laut dem Urteil des BAG vom 19. Juli 2016, Az.: 2 AZR 536/15 ist eine Sozialplanabfindung z.B. nicht mit einer in einem Kündigungsschreiben angebotenen Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz verrechenbar, da diese Abfindungen nach Ansicht des Gerichts unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Zur Vermeidung von doppelten bzw. überhöhten Abfindungszahlungen sollten daher die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften beachtet und in den Kündigungsschreiben Abfindung nur mit einem Verweis auf ihre Verrechenbarkeit mit anderen Abfindungsansprüchen angeboten werden.

 

 

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland