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Werkstätten für behinderte Menschen – Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen Finanzämter - insbesondere in Niedersachsen - im Rahmen von Betriebsprüfungen für umsatzsteuerpflichtige Nichtproduktionsleistungen (Dienstleistungen, Handel) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes verwehren.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen Finanzämter - insbesondere in Niedersachsen - im Rahmen von Betriebsprüfungen für umsatzsteuerpflichtige Nichtproduktionsleistungen (Dienstleistungen, Handel) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes verwehren.

Dies führt zum einen für die betroffenen Werkstätten im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung zu langwierigen Unsicherheiten. Es drohen gegebenenfalls erhebliche Umsatzsteuernachzahlungen. Zum anderen verteuert es die betroffenen Leistungen gegenüber Kunden (insbesondere Privathaushalte), die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und gefährdet so die Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung. Diese Entwicklung stellt letztlich ein wirtschaftliches Risiko für alle Werkstätten für behinderte Menschen dar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und mit dem Ziel Rechtssicherheit für alle Werkstätten herbeizuführen, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) eine gutachterliche Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Umsätze von Werkstätten für behinderte Menschen in Auftrag gegeben. Die Kurzzusammenfassung dieser Stellungnahme finden Sie im offenen Downloadbereich auf der Homepage der BAG WfbM in der Rubrik "Download/Stellungnahmen": www.bagwfbm.de/file/914.

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