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Erfahrung schafft Vertrauen

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen als Arbeitgeber

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Die Situation

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen setzen drei Arten von Mitarbeitern ein: ehrenamtliche Mitarbeiter, Arbeitnehmer und Honorarkräfte. Schon bei der Eingruppierung in die zutreffende "Mitarbeitergruppe" unterlaufen Vereinen und Stiftungen zahlreiche Fehler. Ab 2015 wird der ehrenamtliche Mitarbeiter für gemeinnützige Körperschaften noch interessanter, da die Vergütung "ehrenamtlich Tätiger" gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG nicht vom Mindestlohngesetz geregelt wird. Schon jetzt kann prognostiziert werden, dass gemeinnützige Körperschaften verstärkt "ehrenamtlich Tätige" und "Honorarkräfte" einsetzen werden. In zahlreichen Fällen wird der sozialversicherungsrechtliche Status durch die einsetzenden Vereine und Stiftungen fehlerhaft beurteilt werden. Dies führt zu erheblichen Risiken.

Die Vorstände, Aufsichtsorgane und Geschäftsführer von Vereinen überblicken häufig die zahlreichen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fallstricke beim Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht. Schon beim Abschluss des Arbeitsvertrages kann eine ungeschickte Vertragsgestaltung später erhebliche Kosten verursachen. So sind bei der Verknüpfung des Minijobs mit dem Übungsleiterfreibetrag einige Spielregeln zu beachten. Viele Vereine beauftragen "freie Mitarbeiter". Die Grenzen zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis sind fließend. Bei einer fehlerhaften Statusbewertung drohen Nachzahlungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Die Frage nach der richtigen Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status spielt für Vereine und Stiftungen eine große Rolle. Gerade in vereinstypischen Tätigkeitsfeldern kommen vielfach selbständige Übungsleiter, Dozenten etc. zum Einsatz. Auch der Umgang mit "ehrenamtlichen" Kräften und den Mšglichkeiten der Zahlung von Freibeträgen ist nicht unproblematisch. Die Zahlung des Ehrenamtsfreibetrages setzt zwingend eine Satzungsregelung voraus. Zahlreiche Vereine und Stiftungen setzen einen haupt- oder ehrenamtlichen "Geschäftsführer" ein. In der Satzung ist diese Position aber nicht geregelt. Unklar ist häufig, ob es sich bei diesen "Geschäftsführern" um einen Arbeitnehmer bzw. abhängig Beschäftigten handelt.

Die Teilnehmer erhalten einen systematischen Überblick Ÿber alle rechtlichen Aspekte eines Arbeitsverhältnisses, die Steuerfreibeträge des Einkommensteuergesetzes, die rechtlichen Möglichkeiten der Zahlung von Aufwandsentschädigungen sowie die Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis.

Seminarinhalte

  • Formen der Mitarbeit und Vergütung in Vereinen
  • Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf gemeinnützige Körperschaften
  • Regelung ehrenamtliche Tätigkeit in MiLoG?
  • Abgrenzung Arbeitnehmer Ð freier Mitarbeiter (Statusfeststellung)
  • Definition „''ehrenamtliche Tätigkeit''“
  • Ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeit in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung
  • Steuerfreibeträge füŸr Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer
  • Ehrenamtsfreibetrag
  • Darstellung der aktuellen Rechtsprechung
  • Was sind Auslagenpauschalen?

Zielgruppe

Vorstände, Aufsichtsorgane und Geschäftsführung vongemeinnützigen Vereinen und Verbänden sowie Stiftungen

Referent(en)

Agnes Lisowski
Rechtsanwältin

Ort

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210 - 214
48147 Münster

Kosten

260,- € zzgl. MwSt

Termine

09.05.2017
09:30 Uhr - 16:30 Uhr
Die Veranstaltung ist bereits vorüber!
sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland