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Antragsverfahren zur Folgefestsetzung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen im Eigentumsmodell biegt auf die Zielgerade ein

Der Antrag auf Folgefestsetzung der Investitionskosten von Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen im Eigentumsmodell muss bis allerspätestens 31. Dezember 2021 erfolgen.

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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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In der Regel haben die voll- und teilstationären Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die im sogenannten Eigentumsmodell geführt werden, zum 1. Januar 2017 Bescheide auf Feststellung und Festsetzung ihrer anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen (z. T. mit Rückwirkung) erhalten. Die Wirksamkeit der für die gesonderte Berechnung der Investitionskosten erforderlichen Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich auf zwei Jahre festgelegt, wobei die meisten Einrichtungen aufgrund der verspäteten Erstbescheidung nur einen Bescheid für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 – also für ein Jahr – erhalten hatten. Die Gültigkeit dieser Erstbescheide wurde vom Land NRW immer wieder verlängert– zuletzt bis zum 31. Dezember 2021.

Der erforderliche Antrag auf Folgefestsetzung ist mit den vollständigen Antragsunterlagen vor dem Beginn des neuen Festsetzungszeitraums zu stellen – also bis allerspätestens zum 31. Dezember 2021. Zwar ist eine rückwirkende Bescheiderteilung möglich, jedoch ist dies nach § 12 Abs. 10 Satz 1 APG DVO NRW frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Antragsstellung auf Festsetzung erfolgt ist.

Wird der Folgebescheid nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheids erteilt, gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge eigentlich bis zum Erlass des Folgebescheids vorläufig weiter als anerkannt. Ergeht dann der Folgebescheid für den betreffenden Zeitraum, gelten die im Folgebescheid festgesetzten Beträge rückwirkend für das Datum ab Ablauf des Vorbescheides. Dieses Verfahren setzt jedoch voraus, dass der Folgebescheid rechtzeitig vor Ablauf des „alten“ Festsetzungsbescheids beantragt wurde.

Die praktische Umsetzung des Festsetzungsverfahrens erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 APG DVO NRW in dem vom Ministerium entwickelten Datenverarbeitungssystem PfAD.invest. Die Beantragung der Folgefestsetzung ist zwar mit geringerem Aufwand verbunden als die Erstbeantragung, gleichwohl werden verschiedene Unterlagen benötigt, deren Vor-/Aufbereitung durchaus Zeit in Anspruch nimmt. Für das Festsetzungsverfahren werden in der Regel folgende Unterlagen/Angaben benötigt:

  • Pflegetage in den Jahren 2018, 2019, 2020 unterteilt nach verschiedenen Zimmerkategorien (z. B. Doppel- und Einzelzimmer)
  • Anzahl Berechnungstage, deren Zahlung ausgefallen ist (Forderungsausfall)
  • Übersicht der im Jahr 2022 und 2023 zu zahlenden Darlehenszinsen
  •  Angabe eventueller Erbpachtzahlung
  • Aufstellung über die tatsächlichen Aufwendungen in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für die
    • Instandhaltung/Wartung von langfristigen Anlagegütern
    • Anschaffung und Aufrechterhaltung des Bestands an sonstigen Anlagegütern
  • NRW-Schlüssel
  • Angabe eventueller Fremderlöse wie z.B. Mietzahlung eines Frisörs für die Nutzung von Räumlichkeiten

Die Aufstellungen der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für langfristige und sonstige Anlagegüter zur Ermittlung der Kappungsgrenzen (Stichwort: „virtuelle Konten“) ist in PfAD.invest als Nachweis hochzuladen. Die Aufbereitung dieser Aufstellungen sollte daher äußerst sorgfältig erfolgen.

Einrichtungen, die die Folgefestsetzung nicht bis zum 31. Dezember 2021 beantragen, verfügen über den 1. Januar 2022 hinaus über keinen gültigen Festsetzungsbescheid und damit über keine Grundlage für die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen. Mangels Abrechnungsgrundlage kann einer Einrichtung so ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen. Der Beantragung eines Folgenbescheids bis allerspätestens zum 31. Dezember 2021 sollte daher höchster Priorität zukommen.

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