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Ausschluss weiblicher Mitglieder kann zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen

Der Ausschluss weiblicher Mitglieder kann dazu führen, dass keine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist und die Anerkennung als gemeinnützig zu versagen ist.

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Ausschluss weiblicher Mitglieder kann zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juni 2015

Der von einer Freimaurerloge bewirkte Zweck, ihre Mitglieder zu Tugenden wie Menschlichkeit,  Selbstlosigkeit und Hilfsbereitschaft zu erziehen, kann auch Frauen zugutekommen. Wenn die Satzung der Freimaurerloge Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausschließt, fördert die Körperschaft  nicht die Allgemeinheit, so dass sie nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden kann (Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 23.06.2015, Az.: 6 K 2138/14 K).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Freimaurerloge. Sie hat im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke beantragt. Durch Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides hatte das Finanzamt die Steuerbefreiung versagt.

Auch das FG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Körperschaft keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 AO. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke setze voraus, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit sei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekomme, fest abgeschlossen sei.

Zwar habe die Klägerin keine geschlossene Mitgliederzahl, Mitglieder der Loge können aber nur ehrenhafte Männer werden, die zu einer christlichen  Religionsgemeinschaft gehören und sich zu Ehre Jesu Christi bekennen und wenn sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Der von der Klägerin bewirkte Zweck, Mitglieder zu Tugenden wie Menschlichkeit, Selbstlosigkeit und Hilfsbereitschaft zu erziehen, könne auch Frauen zugutekommen. Wenn die Klägerin Frauen von dem Erwerb der Mitgliedschaft ausschließe, gebe sie dadurch zu erkennen, dass sie zumindest nicht diesen Teil der Allgemeinheit fördern wolle.

Die Klägerin verfolge auch keine kirchlichen Zwecke, denn sie fördere keine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie es § 54 Abs. 1 AO voraussetze.

Auch verfolge die Klägerin keine mildtägigen Zwecke des § 53 AO. Eine Verfolgung mildtätiger Zwecke sei anzunehmen, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Zwar sammle die Klägerin Spenden unter anderem auch für Bedürftige. Das Sammeln der Spenden sei jedoch nur ein Nebenzweck der Klägerin, der es, - da der Hauptzweck der Klägerin nicht gemeinnützig sei - nicht rechtfertige, sie als gemeinnützig anzuerkennen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BFH zugelassen.

 

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