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Auswirkung des Coronavirus auf die Rechnungslegung

Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) breitet sich in vielen Ländern weiter aus. Neben wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen können sich auch Folgen für die Rechnungslegung der betroffenen Unternehmen ergeben.

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Dipl.-Kfm. Matthias Pick
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-44
m.pick@bpg-muenster.de

Zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019 wurde ein fachlicher Hinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlicht.
 
Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) breitet sich in vielen Ländern weiter aus. Neben wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen können sich auch Folgen für die Rechnungslegung der betroffenen Unternehmen ergeben.
 
Da die weitere Entwicklung im Detail nicht abzusehen ist, ist eine ständige Über-prüfung der vorhandenen Informationen sowie ihrer möglichen Auswirkungen durch die für die Aufstellung von Abschluss und Lagebericht zuständigen Unternehmensorgane sowie durch deren Abschlussprüfer erforderlich.
 
Fraglich ist, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen, die aus der inzwischen nahezu globalen Ausbreitung des Coronavirus resultieren (bspw. das Erfordernis zur Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen oder zur Bildung von Rückstellungen), bereits in zum 31. Dezember 2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschlüssen oder erst in Abschlüssen für Folgeperioden zu berücksichtigen sind. Hierzu ist es maßgeblich, ob es sich um ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis handelt. Bei der Qualifizierung der Auswirkungen des Coronavirus per 31. Dezember 2019 als wertaufhellend oder wertbegründend ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind nach derzeitigen Erkenntnissen zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden, damals aber (noch) regional begrenzt. Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat (bspw. Schließung von Betrieben und dadurch bedingte Beeinträchtigungen von Liefer- und Absatzprozessen) und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW in der Regel davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind.
 
Werden die Entwicklungen rund um das Coronavirus nach den obigen Überlegungen als wertbegründend eingestuft, ist im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zum 31. Dezember 2019 hierüber zu berichten, wenn ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. In dieser Nachtragsberichterstattung sind Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Ob die Ausbreitung des Coronavirus (und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen) für das jeweilige Unternehmen von besonderer Bedeutung ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Entwicklungen rund um das Coronavirus werden sich in vielen Fällen in den (Konzern-) Lageberichten für am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahre zumindest in den Risikoberichten niederschlagen. Eine Berichtspflicht im Risikobericht besteht grundsätzlich, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens/Konzerns vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Wenn infolge der aktuellen Geschehnisse bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies sachgerechter Weise entsprechend im Prognosebericht zu verarbeiten.
 
Bei Fragen hierzu können Sie gerne Ihren zuständigen Wirtschaftsprüfer ansprechen.
 

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