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Befreiung von den Rundfunkgebühren nur bei anerkannter Gemeinnützigkeit

Die Befreiung von Rundfunkbeiträgen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag setzt die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit voraus. Eine Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG ist nicht ausreichend.

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Die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen eine steuerliche Anerkennung der Körperschaft als gemeinnützig voraus (Urteil vom 02.06.2020 – 8 K 2249/18). Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz ist danach nicht ausreichend.

Der Fall

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine vollstationäre Pflegeinrichtung. Sie ist Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und Pflegeeinrichtungen an über zehn Standorten. Die Klägerin meldete bei der Beklagten eine Betriebsstätte an. Gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe müssen nach dem RBStV maximal einen Beitrag zahlen, im Übrigen richtet sich die Beitragshöhe bei Betriebsstätten nach der Anzahl der Mitarbeitenden.  Die Beklagte setzte mehr als einen Beitrag für die Klägerin fest. Diese machte daraufhin geltend, als vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht mehr als einen Betrag entrichten zu müssen. Die Beklagte verlangte die Übersendung eines aktuellen Bescheids des zuständigen Finanzamts zur Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung. Die Klägerin reichte eine Bescheinigung des Finanzamts ein, wonach sie als vermögensverwaltende Körperschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Beklagte erachtete die eingesandte Bescheinigung als nicht ausreichend und verlangte einen Nachweis der Steuervergünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Einen entsprechenden Freistellungsbescheid legte die Klägerin nicht vor. Daraufhin setzte die Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages fest. Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage. Als Begründung führte sie an, dass der in § 5 Abs. 3 RBStV verwendete Begriff der gemeinnützigen Einrichtung nicht näher definiert sei und sich aus §§ 3 Nr. 20 GewStG und § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UstG) ergebe, dass Einrichtungen, die sich um pflegebedürftige Personen kümmern, steuerlich privilegiert sein sollen.

Die Entscheidung

Das VG Aachen folgt der Argumentation der Klägerin nicht. Nach seiner Auffassung erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Einrichtung der Altenhilfe, so dass § 5 Abs. 3 RBStV nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Vorschrift setze voraus, dass die Einrichtung der Altenhilfe gemeinnützig im Sinne der Abgabengabenordnung ist, wofür eine entsprechende steuerrechtliche An-erkennung vorliegen muss. Dies folge aus der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 RBStV, wonach die Gemeinnützigkeit im Sinne der AO der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen ist. Auf § 3 Nr. 20 GewStG und § 4 Nr. 16 UstG komme es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 3 RBStV nicht an.

Fazit

Gewerblich tätige Einrichtungen der Altenhilfen können sich nicht auf die Befreiungsvorschrift berufen. So hatte bereits das Verwaltungsgericht München im Jahre 2015 entschieden (Urteil vom 13.02.2015, M 6a K 14.3745). Nach den Entscheidungen des  Verfassungsgerichtshofs München und des Bundesverwaltungsgerichts  verletzt § 5 Abs. 3 RBStV weder das Grundrecht der Berufsfreiheit noch den Gleichheitsgrundsatz. 

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