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BMF vom 13.04.2021 - Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug

Das BMF hat die Anwendungsregelungen des § 8 EStG sowie die Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen konkretisiert.

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Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 13. April 2021 die Anwendungsregelungen des § 8 EStG sowie die Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen konkretisiert und das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 ersetzt.  

Die neuen Regelungen im Überblick

Durch die Neudefinition im § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gesetzlich als Geldleistungen definiert. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten sind hingegen als Sachbezüge definiert. Die dabei entstehen-den und vom Arbeitgeber getragenen Gebühren sind eine notwendige Begleiterscheinung und stellen somit keinen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dar. Für als Sachbezug definierte Gut-scheine gilt sodann die Freigrenze von 44 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, die zum 1. Januar 2022 auf 50 € angehoben wird.   

Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG

Grundsätzlich sind Sachbezüge alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug liegt allerdings nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs eine Geldleistung verlangen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine Sache zuwendet – entscheidend ist allein die Möglichkeit des Geldleistungsbezugs. Die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten (im Folgenden einheitlich als Gutscheine bezeichnet) zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten stellen grundsätzlich einen Sachbezug dar. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Gutschein ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt und somit nicht als Zahlungsmittel angesehen wird. An dieser Stelle sind folgende Sachverhaltsgestaltungen zu unterscheiden:

  • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG gilt ein Gutschein nicht als Zahlungsmittel, sofern hiermit nur Waren oder Dienstleistungen (im Folgenden einheitlich als Waren bezeichnet) aus der eigenen Produktpalette des Gutscheinausstellers bezogen werden können oder Waren aufgrund von abgeschlossenen Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland erworben werden können. Als begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gelten dabei städtische oder sich auf bestimmte Regionen erstreckende Einkaufs- und Dienst-leistungsverbünde im Inland (z.B. benachbarte Städte und Gemeinden). Weiterhin erfüllen auch von einer Ladenkette ausgegebene Kundenkarten, die für den Kauf von Waren in einzelnen inländischen Geschäften oder im Internetshop der Ladenkette berechtigen, das Kriterium des begrenzten Akzeptanzkreises, sofern die Ladenkette mit einem einheitlichen Marktauftritt (z.B. ein Logo oder eine Marke) tätig ist.
    Beispiele für solche Gutscheine sind u.a. Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Tankstellenkette mit einheitlichem Marktauftritt sowie Centergutscheine für Shopping-Center und so genannte City-Cards.
  • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG gilt ein Gutschein nicht als Zahlungsmittel, sofern hiermit nur Waren aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette – unabhängig von der Anzahl der Akzeptanzstellen – erworben werden können.
    Bekannte Beispiele hierfür sind u.a. Gutscheine für den Personennah- und Fernverkehr, einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen (z.B. Car-Sharing oder E-Scooter), sowie Gutscheine für Kraftstoff oder Ladestrom. Auch Gutscheine für Fitnessleistungen, wie z.B. für den Besuch des Fitnessstudios, oder Zeitungsgutscheine (einschließlich Downloads) sind hiervon umfasst.
  • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG gilt ein Gutschein nicht als Zahlungsmittel, sofern hiermit aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen nur Waren für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke erworben werden können – unabhängig von der Anzahl der Akzeptanzstellen.
    Als Beispiele sind hier Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Behandlungskarten für ärztliche Leistungen und Reha-Maßnahmen sowie Karten für betriebliche Gesund-heitsmaßnahmen (einschließlich der Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG) zu nennen.

Geldleistungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

Im Gegensatz zu den als Sachbezügen angesehenen Gutscheinen sind Gutscheine, die über eine Barauszahlungsfunktion oder eine eigene IBAN verfügen, ebenso wie Gutscheine, die für Überweisungen oder den Erwerb von Devisen verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können, daher stets als Geldleistungen zu behandeln.  

Zufluss des Sachbezugs bei Gutscheinen

Gutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, gelten im Zeitpunkt der Hingabe als zugeflossen – bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens. Bei Gutscheinen, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, erfolgt der Zufluss des Sachbezugs hingegen im Zeitpunkt der Einlösung durch den Arbeitnehmer.

Grundsätzlich sind die Regelungen des BMF-Schreibens ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Gutscheine für den Bezug von Waren, welche die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezüge behandelt werden.

Ihr Ansprechpartner:

Matthias Wenzel
Bachelor of Science

Steuerabteilung
Tel.:    0251/48204-76
Mail:    m.wenzel@bpg-muenster.de

 

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