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Die Veräußerung von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften wird weiter erschwert

Die beschlossenen Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, die der Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht dienen, treffen ebenso Gesellschaften, die ein Unternehmen betreiben und Eigentümer ihres hierfür genutzten Grundvermögens sind. Hierdurch werden Unternehmensverkäufe und Umstrukturierungen erschwert und zum Teil unmöglich gemacht.

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Rechtsanwalt Karsten Schulte
Rechtsanwalt Karsten Schulte
Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
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Der Deutsche Bundestag hat am 21. April 2021 die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen (BT-Drucksache 19/28528).  

Ziel der Gesetzesänderungen ist es, sogenannte „Share-Deals“, bei denen statt Grundstücken Anteile an Gesellschaften, die Grundbesitz halten, übertragen werden, in größerem Umfang der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Hierdurch wird nicht nur die Veräußerung von Gesellschaften, die ausschließlich umfangreichen Grundbesitz halten, sondern auch von „normal tätigen“ Gesellschaften, zu deren Vermögen unter anderem die genutzten Betriebsgrundstücke gehören, getroffen.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Absenkung der schädlichen Beteiligungsgrenze in § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG

Bislang löst die Übertragung von Beteiligungen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften in den in § 1 Abs. 2a, 3 und 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) genannten Fällen Grunderwerbsteuer aus, wenn die Schwelle von 95 % der Anteile an der Gesellschaft erreicht oder überschritten wird. Durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wird in sämtlichen Fällen diese Schwelle auf 90 % herabgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 18 GrEStG bleiben hierbei Übergänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des 30. Juni 2021 bereits Gesellschafter sind.

Verlängerung der Fristen

Bislang wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Neben der unter Ziffer 1 angesprochenen Absenkung der schädlichen Beteiligungsquote auf 90 % wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.

Dementsprechend werden auch die Fristen in § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 GrEStG von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes in § 1 Abs. 2b GrEStG

Durch einen neu eingefügten § 1 Abs. 2b GrEStG lösen nun, wie schon bisher bei grundbesitzhaltenden Personengesellschaften, auch Gesellschafterwechsel in Höhe von mindestens 90 Prozent innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bei  grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften Grunderwerbsteuer aus.

Zusätzliche Anwendbarkeit der Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG

Durch den neu eingeführten § 8 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer zukünftig der Grundbesitzwert im Sinne von § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes, wenn innerhalb des Rückwirkungszeitraums (zum Umwandlungsstichtag) im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes ein Grundstück von einem auf den anderen an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern veräußert wird und der Wert der Gegenleistung geringer als der Grundbesitzwert ist und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG ausgelöst hätte.

Auswirkungen

Die verabschiedeten Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes haben weitreichende Auswirkungen. Die Verschärfungen, die der Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht dienen, treffen ebenso Gesellschaften, die ein Unternehmen betreiben und Eigentümer ihres hierfür genutzten Grundvermögens sind. Hierdurch werden Unternehmensverkäufe und Umstrukturierungen erschwert und zum Teil unmöglich gemacht.

Bei Anteilsübertragungen und Umstrukturierungen ist daher immer zu ermitteln, welche grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen die geplanten Maßnahmen haben. Gerne werden wir Sie hierbei unterstützen.

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