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Erfahrung schafft Vertrauen

GEPA NRW / APG DVO NRW: Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Mietmodell muss bis zum 1. Januar 2017 gestellt werden

Einrichtungen im Mietmodell mit fiktiver Vergleichsberechnung können einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen - die relevante Frist läuft bald ab.

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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Sofern die langfristigen und sonstigen Anlagegüter einer stationären Altenhilfeeinrichtung nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung stehen sondern angemietet sind, ist die tatsächlich gezahlte bzw. vertraglich geschuldete Miete unter der Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis Abs. 12 APG DVO NRW grundsätzlich anerkennungsfähig, sofern diese als betriebsnotwendig anerkannt ist.

Eine Miete ist gemäß § 8 Abs. 2 APG DVO NRW als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen im Eigentum der Trägerin oder des Trägers jährlich anerkennungsfähig wäre. Um dies zu beurteilen, wird künftig in jedem Festsetzungsverfahren, alle zwei Jahre, eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Diese Vergleichsberechnung kann fiktiv oder konkret anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Vermieters ermittelt werden.

Der Vergleichsbetrag stellt die maximal anerkennungsfähige Mietzahlung dar. Die Ermittlung eines Mietvergleichsbetrages war schon vor Einführung des GEPA NRW / der APG DVO NRW in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GesBerVO geregelt. Im neuen Finanzierungsverfahren wird dieser jedoch unter verschärften Bedingungen gerechnet. In der Praxis ist schon heute zu beobachten, dass die tatsächlich zu leistenden Mietzahlungen vereinzelt nicht vollständig durch die Investitionskostenfinanzierung refinanziert ist. Unter den neuen – verschärften – Refinanzierungsbedingungen ist mit einem weiteren Auseinanderfallen von tatsächlicher und anerkannter Miete zu rechnen. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber erkannt, und in § 8 Abs. 9 APG DVO NRW eine Übergangsregelung geschaffen. Bis zum 31. Dezember 2019 sollen die Mieten in der Höhe im neuen Refinanzierungsverfahren berücksichtigt werden, wie sie zum Vertragsstand 1. Februar 2014 als betriebsnotwendig anerkannt waren. Diese Übergangsregelung soll den Trägerinnen und Trägern Zeit verschaffen, um mit ihren Vermietern Verhandlungen über eine refinanzierungsfähige Miete zu führen. Nach dem 1. Januar 2020 ist die vertraglich geschuldete Miete nur soweit anzuerkennen, wie sie den Mietvergleichsbetrag nicht um mehr als zehn Prozent überschreitet.

Für Einrichtungen, deren Vergleichsbetrag fiktiv ermittelt wird, besteht gemäß § 8 Abs. 9 Satz 5 APG DVO NRW die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung des Mietvergleichsbetrags für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu beantragen. Bei Beantragung dieser Ausnahmeregelung wird eine Einzelfallentscheidung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 APG NRW herbeigeführt, im Rahmen dessen die zuständige Behörde sämtliche Gesichtspunkte wie z. B. die damalige Begründung für die vertraglich festgelegte Miethöhe bei Inbetriebnahme, Änderungsmöglichkeiten im Mietvertrag, Bedarfssituation und Versorgungsalternativen sowie Handlungsalternativen und wirtschaftliche Auswirkungen für die Trägerinnen und Träger berücksichtigt. Durch diese Regelung sollen unangemessene und unsachgerechte Härten auf Seiten der Trägerinnen und Träger nach Ablauf der Frist am 31. Dezember 2019 verhindert werden. Zur Wahrung der Frist empfehlen wir den Antrag schriftlich mit Hinweis auf § 8 Abs. 9 APG DVO NRW bis zum 1. Januar 2017 beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Möglichkeit auf einen Ausnahmeantrag formal verwirkt. Über den Antrag soll innerhalb von sechs Monaten entschieden werden; aufgrund fehlender Erfahrungswerte, kann über die Erfolgsaussichten der jeweiligen Anträge derzeit keine Aussage getroffen werden.

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