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Neue Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Obergrenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 6 Abs. 2 EStG innerhalb desselben Wirtschaftsjahres abgeschrieben werden können, wurde von bisher 410,00 Euro auf 800,00 Euro angehoben.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Mit dem am 4. Juli 2017 in Kraft getretenen „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung“ wurde u.a. § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Darin wurden die Grenzbeträge für Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Wirtschaftsjahr des Erwerbs voll als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, neu festgelegt.

Die Obergrenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 6 Abs. 2 EStG innerhalb desselben Wirtschaftsjahres abgeschrieben werden können, wurde von bisher Euro 410,00 auf Euro 800,00 (Warenpreis ohne Vorsteuer) angehoben. Dies gilt für alle Güter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft werden. Maßgeblich ist das Lieferdatum. Bei Überschreitung dieser Grenze können Wirtschaftsgüter nur über die mehrjährige Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Parallel wurde im Rahmen der Gesetzesänderung auch der untere Grenzbetrag im Verfahren der Bildung eines Sammelpostens gem. § 6 Abs. 2a EStG neu festgelegt: Der Grenzbetrag für geringfügige Wirtschaftsgüter, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr in den Sammelposten einfließen können, wurde von Euro 150,00 auf Euro 250,00 erhöht. Der Maximalbetrag von Euro 1.000,00 bleibt bestehen.

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