Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Neues vom BMF: Umsatzbesteuerung von Sachspenden

Eine Sachspende aus Unternehmensvermögen unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Aufgrund der Belastung mit Umsatzsteuer ist die Vernichtung der Ware aus Sicht der Unternehmer - insbesondere der Versandhändler - in der Regel finanziell günstiger als die Spende der Ware an gemeinnützige Einrichtungen spenden, was auf allgemeines Unverständnis stößt. Darauf hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit zwei Schreiben vom 18. März 2021 reagiert.

Ihr Ansprechpartner

 Rechtsanwältin Simone Scheffer
Rechtsanwältin Simone Scheffer
Steuerberaterin
0251 - 48204-54
s.scheffer@bpg-muenster.de

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unter-liegt. Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Sach-spende. Aufgrund der Belastung mit Umsatzsteuer ist die Vernichtung der Ware aus Sicht der Unternehmer - insbesondere der Versandhändler - in der Regel finanziell günstiger als die Spende der Ware an gemeinnützige Einrichtungen, was auf allgemeines Unverständnis stößt.

Ausweitung der für Lebensmittelspenden geltenden Grundsätze

Darauf hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit zwei Schreiben vom 18. März 2021 reagiert (GZ: III C 2 – S 7109/19/10002:001, Doc.: 2021/0251343 und 2021/0251308). Es ist eine Reduzierung der Bemessungs-grundlage bei Sachspenden (bis auf Null) möglich, wenn Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Abgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Bei Lebensmittelsach-spenden ist bereits anerkannt, dass sich die Bemessungsgrundlage wegen der Verderblichkeit der Ware regelmäßig auf Null reduziert (vgl. den sog. „Tafel“-Erlass, OFD Niedersachen vom 9. Februar 2016 und 27. März 2017). Nun wendet das BMF diese Grundsätze auch auf die Spende von anderen, einem Mindest-haltbarkeitsdatum unterliegenden Waren wie z.B. Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter an sowie auf Waren, die z.B. aufgrund ihrer Saisonabhängigkeit nicht mehr marktgängig sind oder wegen Verpackungs- oder Materialfehlern unver-käuflich sind.

Eine Abstufung ist vorzunehmen bei Artikeln, die lediglich geringfügig beschä-digt oder falsch etikettiert sind. Hier ist ein objektiver Wert zwischen EUR 0 und dem Wiederbeschaffungswert anzusetzen. Weiterhin soll eine eingeschränkte Verkaufsfähigkeit nicht bereits dann vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche Be-einträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Waren-verkehr ausgesondert wird. So sollen beispielsweise Beschädigungen der Ver-packung retournierter Ware oder Spuren der Anprobe bei Bekleidung nicht zu einem vollständigen Verlust der Verkaufsfähigkeit führen.

Die geänderte Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sachspenden (vgl. Abschn. 10.6 Abs. 1a Umsatzsteuer-Anwendungserlass) soll in allen offenen Fällen zeitlich unbefristet Anwendung finden.

Befristete Sonderregelung für pandemiebedingte Absatzschwierigkeiten

Weiterhin wird für die Fälle, in denen Einzelhändler ihre Waren pandemiebe-dingt nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkaufen können und deshalb an steuerbegünstigte Einrichtungen spenden, auf eine Besteuerung verzichtet. Diese Sonderregelung für von der Corona-Krise betroffene Einzel-händler ist allerdings befristet für Umsätze, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind bzw. erfolgen. Es handelt sich um eine Bil-ligkeitsmaßnahme. Es ist insbesondere Saisonware betroffen. Unternehmern soll eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden ermöglicht werden.  

Fazit

Die BMF-Scheiben sind in der Sache zu begrüßen. Gemeinnützige Körperschaf-ten können im Zusammenhang mit diesen Regelungen davon ausgehen, dass es zu einer erhöhten Spendenbereitschaft insbesondre im Hinblick auf Waren ohne Verkehrsfähigkeit kommt. Bei Ausstellung der Spendenbescheinigungen ist darauf zu achten, dass offensichtlich erhöhte Wertangaben nicht bescheinigt werden dürfen. Offen bleibt auch, was z.B. unter eingeschränkter Marktgängig-keit zu verstehen ist und wie die Wertermittlung im Einzelnen zu erfolgen hat. Abzuwarten bleibt auch, ob die Regelungen auch für Spenden an steuerpflichti-ge wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Einrichtungen gelten wie z. B. Second-Hand-Läden, die keinen Zweckbetrieb darstellen und deren Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen.

Ihr Ansprechpartner

 Rechtsanwältin Simone Scheffer
Rechtsanwältin Simone Scheffer
Steuerberaterin
0251 - 48204-54
s.scheffer@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland