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Verpflegung von Kindern, Schülern und Studenten

Die Vorschrift gem. § 4 Nr. 23 Buchstabe c UStG ist speziell erweitert worden um die Verpflegungsdienstleistungen gegenüber dem Empfängerkreis der Kinder in Kindertageseinrichtungen, Studierende und Schüler.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Wir haben in unserem Artikel vom 13. Januar 2021 bereits informiert, dass die Vorschrift gem. § 4 Nr. 23 UStG im Nachgang zum Jahressteuergesetz 2019 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 weitere Änderungen erfahren hat.

Gemäß § 4 Nr. 23 UStG sind demnach konkret die nachfolgenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe von der Umsatzsteuer befreit:

§ 4 Nr. 23 Buchstabe a UStG

Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt.

§ 4 Nr. 23 Buchstabe b UStG

Eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden.

§ 4 Nr. 23 Buchstabe c UStG

Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierende und Schüler an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gem. Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (….) oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.

Die Vorschrift ist speziell erweitert worden um die Verpflegungsdienstleistungen gegenüber dem Empfängerkreis der Kinder in Kindertageeinrichtungen, Studierende und Schüler an Hochschulen unter dem Buchstaben c. Dies basiert unter anderem darauf, dass die umsatzsteuerliche Befreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG erheblich eingeschränkt worden ist (Jahressteuergesetz 2019).

Vor der Änderung konnten gemeinnützige Studentenwerke, die Mitglied eines anerkannten Wohlfahrtsverbandes sind, für ihre in Mensa- und Cafeteria-Betrieben getätigten Umsätze von Speisen und Getränken an Studenten die umsatzsteuerliche Befreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen. Eine Befreiung gem. § 4 Nr. 23 UStG ist nicht möglich gewesen, da mit dieser Vorschrift eine „Aufnahme“ der Kinder, Jugendlichen oder Studenten zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken (Übernahme einer Gesamtverantwortung für Kinder und Jugendliche nach dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 35/07) einhergehen musste.

Dies wird nun über den Buchstaben c der Vorschrift gem. § 4 Nr. 23 UStG aufgefangen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine Verpflegungsdienstleistung handelt muss, d.h. es muss sich um über eine Lieferung der Verpflegung hinausgehende Leistung handeln (Bundesrat, Drucksache 552/19). Typische Anwendungsfälle sind Schulmensen oder Schulfördervereine, die in den Einrichtungen die Verpflegung übernehmen. Dies ist analog auf die Leistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen anzuwenden.

Reine Essensbelieferungen an andere externe Einrichtungen (z.B. externe Kindertageseinrichtungen) sind damit nach dem Gesetzeswortlaut nicht begünstigt. Hier besteht weiterhin eine Umsatzsteuerpflicht, regelmäßig mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Sollte dies seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt worden sein, müsste dies zumindest im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens klargestellt werden. Bisher wurde der Umsatzsteueranwendungserlass noch nicht an die neue Rechtslage angepasst. Dort wird im Abschnitt 4.23.1 darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung davon abhängig ist, dass der leistende Unternehmer die Kinder und Jugendlichen zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken bei sich aufnimmt. Die Lieferung und sonstige Leistung von externen Caterern fallen, auch wenn es sich bei diesen um steuerbegünstigte Einrichtungen handelt somit nicht unter diese Steuerbefreiung.

Die Befreiung erstreckt zudem weiterhin auf die Abgabe von Speisen an das Lehr-, Erziehungs- sowie Betreuungspersonal (§ 4 Nr. 23 Satz 2 UStG).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts

Steuerabteilung
s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de
Telefon:0251-48204-74

 

 

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