Am 18. Februar 2016 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wonach der HGB-Rechnungszins zukünftig auf der Grundlage eines 10-Jahresdurchschnitts zu bestimmen ist. Die sich gegenüber dem bisherigen 7-Jahresdurchschnittszins ergebenden Entlastungswirkungen sind dabei künftig allerdings ausschüttungsgesperrt.
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vermietung von beweglichem Inventar eines Seniorenwohnheimes als steuerliche Nebenleistung der langfristigen Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei erfolgen kann.
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Der Gesetzgeber hat nunmehr auch die niederschwelligen Betreuungsangebote umsatzsteuerfrei gestellt.
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Legt der Werklieferer einer Photovoltaikanlage keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat der Leistungsempfänger vom Rechnungsbetrag die Bauabzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
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Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Krankenhaus- und Pflegebereich. Das BFH hat vier Grundsatzurteile erlassen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. November 2015 (VI R 47/14) entschieden, dass die Mitversicherung angestellter Klinikärzte keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil des angestellten Klinikarztes darstellt.
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Das Antikorruptionsgesetz, mit dem zwei neue Straftatbestände, nämlich die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) und die Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) geschaffen werden, soll noch in 2016 in Kraft treten.
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Aufgrund der weiterhin steigenden Zahl von Flüchtlingen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 9. Februar 2016 weitere Billigkeitsmaßnahmen beschlossen für die steuerliche Beurteilung von Leistungen, die steuerbegünstigte Einrichtungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbringen.
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Am 13. Januar 2016 beschloss das Bundeskabinett den Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe. Inhalt des Pflegegesetzes ist einerseits die Zusammenführung der drei Ausbildungsberufe Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss.
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Nachdem in den letzten Tagen und Wochen vielfach über eine mögliche weitere Verlängerung der alten Bescheide über die Investitionskostenförderung spekuliert wurde, hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) eine weitere Verlängerung der alten Bescheide bis zum 31. Dezember 2016 und eine Verschiebung des Festsetzungstermins auf den 1. Januar 2017 angekündigt.
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Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt.
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Das FG Thüringen nimmt Stellung zur Abgrenzung zwischen Eintrittsgeldern und Spenden.
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Die Speicherung digitaler Steuerdaten im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung ist nur in den Geschäftsräumen oder an Amtsstelle zulässig. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen diese Daten nur in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert werden, soweit und solange sie noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens benötigt werden.
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (Geschäftszeichen III C 3 – S 7168/08/10001) nimmt das Bundesministerium der Finanzen zur Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG Stellung.
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Mittels eines Video-Podcast des Instituts der Wirtschaftsprüfer stellt Christoph Hillebrand, WP/StB, Mitglied im Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW, die Neuerungen zum Geschäftsjahr in der Insolvenz und zur Konsolidierung einer insolventen Tochtergesellschaft vor.
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Die OFD Niedersachen hat mit einer Verfügung zum Thema "Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier- oder digitaler Form" umfangreich Stellung genommen und wichtige Hinweise gegeben, welche Kosten in welcher Höhe bei der Rückstellungsbildung berücksichtigt werden dürfen.
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Der Caritasverband für die Diözese Münster e. V. hat die Gesetzesänderungen des BilRUG aufgegriffen und eine Anpassung des Referenzkontenplans sowie der Muster-Gewinn- und Verlustrechnung für caritative Verbände im Bistum Münster vorgenommen.
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