Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist verabschiedet (Neuregelungen, Teil 2)
Seminarinhalte
Nachdem die Reform der Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) seit rund 10 Monatenverabschiedet ist, zeichnen sich die Änderungen und Umsetzungsprobleme für die Praxis deutlicher ab, als in der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren. Darüber hinaus ist der Umstellungsprozess auf das neue Recht, welcher in mehreren Schritten bis zum Jahre 2023 erfolgen soll, kompliziert und arbeitsintensiv.
Auf der Grundlage der aktuellen Diskussion um die Umsetzung der Reformen werden folgende Themenschwerpunkte behandelt:
Koordination von Leistungen und die neuen Instrumente (u.a.)
- die unabhängige Teilhabeberatung
- Zusammenarbeit der Leistungsträger (Leistungserbringung wie aus einer Hand)
- Neuregelungen zur Erkennung und Ermittlung des Hilfe-/ Rehabilitationsbedarfs
- Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
Verhältnis von Teilhabeplanverfahren zum Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen
Die Frage, wann ein Teilhabeverfahren stattfindet, ist entscheidend dafür, ob der Fachausschuss beraten muss, denn nach den Vorgaben der WVO findet dieser nur statt, wenn kein Teilhabeplanverfahren durchgeführt wird. Die zuständigen Rehabilitationsträger legen diese Bestimmungen in der Praxis unterschiedlich aus. Es werden die unterschiedlichen Positionen dargestellt und versucht, Lösungen aufzuzeigen.
Trennung der Leistungen zum Lebensunterhalt von den Fachleistungen
Die fachlichen Leistungen (v.a. Eingliederungshilfe) werden ab dem 01.01.2020 nach dem SGB IX erbracht. Die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten Menschen mit Behinderungen weiterhin als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, ab 2020 aber auch dann, wenn sie in stationären Einrichtungen leben.
Die Neubestimmung verschiedener Wohnbegriffe und eine völlig neue Ausrichtung der Leistungen bringen für die Leistungsanbieter stationärer Leistungen einschneidende Veränderungen. Dies betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen dem Bewohner und dem Leistungsanbieter, sondern es ist auch eine neue Kostenzuordnung erforderlich.
Neben der Darstellung des neuen Rechts soll über den Stand der Umsetzungsdiskussion berichtet werden.
Vertragsrecht
Auch das Vertragsrecht tritt ab 01.01.2020 in Kraft und wird im SGB IX verortet. Damit die Umstellung der laufenden Vereinbarungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann, wurden ab 01.01.2018 die gesetzlichen Voraussetzungen im SGB XII geschaffen.
Das neue Recht bestimmt u.a., dass künftig auch die Leistungsvereinbarungen schiedsstellenfähig sind, enthält Neuregelungen zur Vergütungsfindung und erstmalig Sanktionsregelungen bei Pflichtverletzung des Leistungsanbieters.
Die Referenten werden die wichtigsten Neuregelungen vorstellen für die Vorbereitung auf die kommenden Vertragsumstellungen geben.
Anforderungen an Landesrahmenverträge (LRV) und Bundesempfehlungen (BÈ) und Ungereimtheiten im Verhältnis zu Einzelverträgen
Der Gesetzgeber hat das Vereinbarungsrecht wesentlich geändert und hat das Prinzip der marktwirtschaftlichen Preise zugunsten individueller Preisfindung weitgehend aufgegeben. Die Vorschriften über die Inhalte der LRV und BE sind aber nahezu unverändert geblieben. Es wird ein Überblick über die abweichenden und nicht mehr kompatiblen Vorschriften gegeben und Hinweise, wie die Vereinbarungspartner diese überwinden können.
Resümee und Ausblick
Zielgruppe
Geschäftsführung, Verwaltungsleitung, Vorstände und Aufsichtsgremien von Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen sowie verantwortliche Mitarbeiter für das Vereinbarungs- und Vergütungsrecht
Referent(en)
Dr. jur. Fritz Baur
Rechtsanwalt, Erster Landesrat und Kämmerer a. D., ehem. Vorsitzender der BAGüS
Bernd Finke
ehem. Geschäftsführer der BAGüS
Ort
Gartenstraße 210 - 214
48147 Münster
Kosten
160,- € zzgl. MwSt
Termine
09:30 Uhr - 13:00 Uhr